Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach Auffassung der Zulassungsbeschwerde habe sich die Beklagte über einen Mitbewerber herabsetzend geäußert, weshalb ihre Wettbewerbsabsicht - mangels Bescheinigung des Gegenteils durch sie - zu vermuten sei.
Die Frage, ob derjenige, der nach den objektiven Tatbestandsmerkmalen seines Handelns einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage, an deren Beantwortung durch die Vorinstanzen der Oberste Gerichtshof gebunden ist (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 23 Rz 17; RIS-Justiz RS0043607). Das Erstgericht hat in der Frage der Wettbewerbsabsicht zutreffend der beklagten Mitbewerberin den Entlastungsbeweis auferlegt (RS0077686 [T17]) und diesen als erbracht angesehen. Wurde demnach das Fehlen der Wettbewerbsabsicht ausdrücklich festgestellt, bleibt für eine gegenteilige Vermutung kein Raum. Auch darf in diesem Fall die Beurteilung, ob die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, nicht mehr allein auf Grund von Erfahrungssätzen und bloßen Schlussfolgerungen aus dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt erfolgen (4 Ob 101/88; RIS-Justiz RS0043607 [T7]). Das Bescheinigungsverfahren hat die Einvernahme der Parteien umfasst; das Rekursgericht ist deshalb zutreffend auch in der Frage, ob die Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, vom bescheinigten Sachverhalt nicht abgewichen (vgl RIS-Justiz RS0012391).
Ob - wie der Kläger meint - Wettbewerbsabsicht schon dann vorliege, wenn sich der Handelnde der wettbewerblichen Wirkungen seines Handelns bewusst sei und diese in Kauf nehme, kann ungeprüft bleiben, weil das Erstgericht der Beklagten ein solches Bewusstsein nicht unterstellt hat; die Beklagte habe mit dem beanstandeten Artikel vielmehr (nur) die Absicht verfolgt, Leserbriefe zu beantworten und ihre journalistische Meinung zum Ausdruck zu bringen (AS 73).
2. Der beanstandete Artikel bezeichnet den Klägers unvollständig als Zahnarzt, ohne auch dessen fachärztliche Befugnis für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie anzuführen. Diese Unrichtigkeit betrifft jedoch nur Nebenumstände und Details, nicht hingegen die Kernaussage der beanstandeten Äußerung (dazu näher Punkt 3.); nur letztere ist daher für ein allfälliges Unwerturteil von Bedeutung.
3. Die Zulassungsbeschwerde wirft dem Rekursgericht vor, es verkenne, dass die Grenze zulässiger Kritik jedenfalls dann überschritten sei, wenn sich der Äußernde auf kein wahres Tatsachensubstrat stützen könne; unwahr sei jedenfalls, dass der Kläger medizinische Behandlung in einem Supermarkt anbiete.
Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (RIS-Justiz RS0115694; RS0031798 [T15]). Wie eine bestimmte Äußerung vom Publikum in ihrem Kern aufgefasst wird, hängt naturgemäß vom Zusammenhang ab, in den sie gestellt ist; diese Frage kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (vgl RIS-Justiz RS0031869 [T2]. Im Anlassfall war das Rekursgericht der Auffassung, die beanstandete Passage („Eine seriöse medizinische Behandlung hat überhaupt nichts im Diskontregal eines Supermarktes zu suchen") werde von den Lesern nicht dahin verstanden, dass die ärztliche Behandlung durch den Kläger in einem Supermarkt stattfinde. Eine grobe, im Rahmen des § 528 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen, zumal die Kritik angesichts der Werbung durch den Kläger auf dem Flugblatt einer Diskont-Supermarktkette in ihrem Kern jedenfalls nicht unrichtig war und ein Wertungsexzess nicht zu erkennen ist.
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