Rechtssatz
Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist.
Normen
ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be
| 2 Ob 82/12s | OGH | 21.02.2013 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob ein Aufwand auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wäre, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T1) |
| 3 Ob 163/25d | OGH | 28.10.2025 |
Beisatz: Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02383_96I0000_001
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