Rechtssatz
Gibt das Gericht, dem die Zuständigkeit übertragen wurde, seine Weigerung dem übertragenden Gericht kund, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.
5 Nc 11/13g | OGH | 28.06.2013 |
Auch; Beisatz: Das bisher zuständige Pflegschaftsgericht kann die Fortdauer seiner Zuständigkeit aber auch anerkennen und das Verfahren über die offenen Anträge weiterführen, indem es seinen Übertragungsbeschluss widerruft. In einem solchen Fall erübrigt sich naturgemäß auch eine Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien. (T1) |
5 Nc 12/24w | OGH | 06.06.2024 |
Beisatz: hier: direkte Vorlage an den OGH ohne Ablehnung der Übernahme. (T2) |
7 Nc 20/24m | OGH | 26.08.2024 |
Beisatz: Führt ein allfälliger Rekurs zur Behebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, so bedarf es zur Übertragung der Genehmigung des übergeordneten Gerichts. (T3)<br/>Anm: So bereits 7 Nc 2/24i, 10 Nc 27/23m |
Dokumentnummer
JJR_20130328_OGH0002_0020NC00005_13B0000_001
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