OGH 6Nc33/14a

OGH6Nc33/14a24.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L*****, geboren am 19. September 2010, und E***** B*****, geboren am 25. November 2012, beide vertreten durch die Mutter B***** B*****, alle *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060NC00033.14A.1024.000

 

Spruch:

Die vom Bezirksgericht Steyr verfügte Übertragung der Zuständigkeit in der dort zu 17 Pu 211/14d anhängigen Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Melk wird genehmigt.

 

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. 8. 2014 übertrug das Bezirksgericht Steyr die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Melk, weil sich die Minderjährigen jetzt ständig in dessen Sprengel aufhalten. Das Bezirksgericht Melk verweigerte die Übernahme unter Hinweis auf den noch offenen Antrag des Vaters der Minderjährigen auf Unterhaltsherabsetzung vom 15. 7. 2014. Nunmehr legte das Bezirksgericht Steyr die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, was auch ohne formellen Beschluss geschehen kann und wozu es genügt, dass es seine Weigerung dem übertragenen Gericht kundtut, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (stRsp, siehe nur 7 Nc 17/13d).

2. Nach ständiger Rechtsprechung sind offene Anträge kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0047027&SkipToDocumentPage=True ), es sei denn, zu deren Erledigung wäre das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet (Fucik in Fasching/Konecny, ZPO³ [2013] § 111 JN Rz 5; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG [2013] § 111 JN Rz 16; Mayr in Rechberger, ZPO4 [2014] § 111 JN Rz 4). Ein solcher Ausnahmefall ist aber etwa nicht gegeben, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ ein Beweisverfahren betreffend den offenen Antrag noch gar nicht begonnen hat (Gitschthaler aaO).

3. Da sich mittlerweile die Minderjährigen im Sprengel des Bezirksgerichts Melk aufhalten, ist eine Belassung der Pflegschaftssache beim übertragenen Gericht auch nicht der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes dienlich (7 Nc 17/13d).

Stichworte