OGH 2Ob63/12x; 5Ob123/12t; 3Ob162/12p; 2Ob6/13s; 4Ob102/13y; 3Ob146/13m; 1Ob65/14m; 4Ob60/14y; 3Ob9/14s; 1Ob211/14g; 1Ob81/15s; 9ObA160/16v; 7Ob176/17h; 4Ob145/18d; 1Ob183/19x; 4Ob31/22w; 6Ob224/21s; 9Ob33/23b; 9Ob50/23b (RS0127852)

OGH2Ob63/12x; 5Ob123/12t; 3Ob162/12p; 2Ob6/13s; 4Ob102/13y; 3Ob146/13m; 1Ob65/14m; 4Ob60/14y; 3Ob9/14s; 1Ob211/14g; 1Ob81/15s; 9ObA160/16v; 7Ob176/17h; 4Ob145/18d; 1Ob183/19x; 4Ob31/22w; 6Ob224/21s; 9Ob33/23b; 9Ob50/23b19.9.2024

Rechtssatz

Beim Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis- )Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gemäß § 393a ZPO.

Normen

ZPO §393a

2 Ob 63/12xOGH24.04.2012

Beisatz: Das Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO steht einer späteren Abweisung der Klagebegehren nicht entgegen, wenn im weiteren Verfahren keine Anspruchsgrundlage (hier: Verletzung von Sorgfaltspflichten) hervorkommen sollte. (T1)

5 Ob 123/12tOGH24.04.2012

nur: Beim Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. (T2)

3 Ob 162/12pOGH24.04.2012
2 Ob 6/13sOGH24.01.2013

Vgl; Auch Beis wie T1

4 Ob 102/13yOGH27.08.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

3 Ob 146/13mOGH08.10.2013

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 65/14mOGH24.04.2014

Auch; Beisatz: Nach § 393a erster Satz ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gesondert mit Urteil entscheiden, „soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass mit einem Zwischenurteil zur Verjährung der Eintritt der Verjährung nicht bejaht, sondern nur verneint werden kann. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein geltend gemachter Anspruch verjährt ist, so hat es mit abweisendem (Teil‑)Urteil über das Klagebegehren zu entscheiden. (T3)

4 Ob 60/14yOGH20.05.2014

Vgl auch

3 Ob 9/14sOGH21.05.2014

Auch

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

nur T2

1 Ob 81/15sOGH21.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht. (T4)<br/>Veröff: SZ 2015/52

9 ObA 160/16vOGH28.02.2017
7 Ob 176/17hOGH29.11.2017

Auch

4 Ob 145/18dOGH25.09.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Gegenstand des Zwischenurteils ist der Einwand bzw die Frage der Verjährung des mit der Klage prozessual geltend gemachten Anspruchs oder eines von mehreren Ansprüchen. Der prozessuale Anspruch wird durch das Begehren und die diesem zugrundeliegenden rechtserzeugenden Tatsachen bestimmt. (T5)

1 Ob 183/19xOGH23.10.2019

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO ergeht über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und kann nur verneinen. Eine solche Entscheidung spricht daher verbindlich nur über den verneinten Verjährungseinwand ab, ohne dabei die – nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfenden – Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen. Liegt ein solches Urteil vor, kann im Instanzenzug nur die Frage der Verjährung des (behaupteten) Klagsanspruchs überprüft werden. (T6)

4 Ob 31/22wOGH29.03.2022

Vgl; nur T2; Beis wie T6

6 Ob 224/21sOGH17.10.2022

Vgl; nur T2; Beis nur wie T6

9 Ob 33/23bOGH23.11.2023

Beisatz: Stützt der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten, liegen in Wahrheit zwei Ansprüche vor, die auch verjährungsrechltich getrennt zu beurteilen sind. Gründet der Kläger seinen Anspruch auf Umstände, die einerseits die Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist begründen als auch solche, die zu einer Verjährung erst nach 30 Jahren führen, kann eine Verjährung des Anspruchs insgesamt nicht allein deshalb verneint werden, weil die 30-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist. (T7)

9 Ob 50/23bOGH19.09.2024

nur T2

Dokumentnummer

JJR_20120424_OGH0002_0020OB00063_12X0000_001

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