Rechtssatz
Nach § 16 Abs 2 Z 1RPflG sind „Berichte an vorgesetzte Behörden" auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten. Darunter fallen nicht nur Vorlageberichte iSv § 179 Geo, sondern auch Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts nach § 47 JN.
8 Nc 28/14f | OGH | 26.05.2014 |
Auch; Beisatz: Das Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts nach § 47 JN ist auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten. (T1)<br/> |
6 Ob 37/16h | OGH | 26.04.2016 |
Abweichend; Beisatz: Anders als bei einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN oder einer Entscheidung nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN wäre in einem Fall, in dem das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, ein solcher auch fristgerecht erhoben und vom zuständigen Diplomrechtspfleger dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wird, eine Rückstellung des Akts an das Erstgericht lediglich zur Unterfertigung des Vorlageberichts durch den Richter ein „leerer Formalismus“. (T2) |
10 Ob 4/24x | OGH | 13.02.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T2<br/>Beisatz: Der Umstand, dass am Vorlagebericht für das gegenständliche Rechtsmittel – entgegen der Vorlagepflicht nach § 10 Abs 2 RpflG und dem Richtervorbehalt des § 16 Abs 2 Z 1 RpflG – nur eine Unterschrift der zuständigen Diplomrechtspflegerin ersichtlich ist, führt in der vorliegenden Konstellation nicht zu einer Rückstellung des Akts an das Erstgericht. (T4) |
9 Ob 63/24s | OGH | 23.07.2024 |
Beisatz: Hier: als Zulassungsvorstellung zu wertender außerordentlicher Revisionsrekurs. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20091216_OGH0002_0040NC00024_09F0000_001
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