OGH 2Nc23/15b

OGH2Nc23/15b16.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25. September 2015 verstorbenen G***** J***** B*****, zuletzt wohnhaft D‑*****, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Wels um eine Entscheidung im Zuständigkeitsstreit mit dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020NC00023.15B.1216.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Bezirksgericht Wels zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 16 Abs 2 Z 1 RpflG sind „Berichte an vorgesetzte Behörden“ auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers stets dem Richter vorbehalten. Darunter fallen nicht nur Vorlageberichte iSv § 179 Geo, sondern auch Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts (RIS‑Justiz RS0125601, 4 Nc 24/09f mwN).

Die Vorlage an den Obersten Gerichtshof hätte daher jedenfalls durch einen Richter erfolgen müssen. Dies ist hierbei auch kein leerer Formalismus, weil die Regelung dazu dient, die Rechtsauffassung des Rechtspflegers vor der Vorlage an höhere Gerichte einer ersten Prüfung zu unterziehen.

Eine solche hätte aber gerade im vorliegenden Fall schon deshalb zur Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwands gedient, weil die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN grundsätzlich voraussetzt, dass (rechtskräftige) konkurrierende Beschlüsse vorliegen (RIS‑Justiz RS0046374; 2 Nc 4/15h).

Darüber hinaus gilt seit dem 17. 8. 2015 die Verordnung (EU) 650/2012 (EuErbVO Art 84 Abs 2), nach deren Art 4 für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der am 17. 8. 2015 oder danach verstorbene Erblasser (Art 83 Abs 1 EuErbVO) im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies war hier nach der Aktenlage nicht in Österreich, sodass derzeit kein Hinweis auf das Bestehen inländischer Gerichtsbarkeit vorliegt und daher auch keine Notwendigkeit für eine innerstaatliche Zuständigkeitsentscheidung besteht (siehe Hinweis darauf bereits im Bericht ON 3).

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