European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00063.24S.0723.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrte mit Antrag vom 7. 6. 2022 die Festsetzung des ihm seit Juni 2019 gegen den Antragsgegner, seinen Vater, zustehenden gesetzlichen rückständigen und laufenden Unterhalts. Der Vater behaupte ein Jahresnettoeinkommen von 14.800 EUR und leite daraus einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 272 EUR ab, den er aber nicht entrichte. Aufgrund des Lebensstils und des Immobilienvermögens im In- und Ausland sei jedoch vom zumindest dreifachen Jahresnettoeinkommen auszugehen, woraus sich ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 816,42 EUR ergebe. Eine ziffernmäßige Angabe des Begehrens könne erst nach Vorliegen entsprechender Verfahrensergebnisse erfolgen.
[2] Der Vater bestritt das Unterhaltsbegehren dem Grund und der Höhe nach.
[3] Das Erstgericht bestellte einen Sachverständigen und trug ihm auf, ein Gutachten über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vaters zu erstatten.
[4] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[5] Gegen diesen Beschluss erhob der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, mit dem er begehrt, den angefochtenen Beschluss abzuändern, hilfsweise ihn aufzuheben.
[6] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
[7] Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.
[8] Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[9] Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG (RS0007110 [T32]).
[10] Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinn des § 58 Abs 1 JN (RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt von dessen Entscheidung noch strittig war. Der Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RS0122735).
[11] Maßgeblich ist hier daher der 36-fache Betrag von (derzeit) höchstens 816,42 EUR. Diese Summe liegt unter 30.000 EUR.
[12] Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies hat das Erstgericht nunmehr nachzuholen.
[13] Ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]). Dabei wird zu beachten sein, dass die Aktenvorlage auch im Wirkungskreis der Rechtspflegerin der Richterin vorbehalten ist (RS0125601; 6 Nc 30/22x).
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