OGH 8ObA34/05s; 9ObA72/11w; 8ObA39/14i; 4Ob102/15a; 9ObA22/19d; 5Ob149/20b; 4Ob63/21z; 6Ob222/22y; 9Ob23/23g; 8Ob158/22a (RS0120267)

OGH8ObA34/05s; 9ObA72/11w; 8ObA39/14i; 4Ob102/15a; 9ObA22/19d; 5Ob149/20b; 4Ob63/21z; 6Ob222/22y; 9Ob23/23g; 8Ob158/22a15.2.2024

Rechtssatz

Bei einer „Wissenserklärung" geht es darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen.

Luftfahrtunternehmen

 

Normen

ABGB §863 GI
KSchG §6 Abs3

8 ObA 34/05sOGH06.10.2005
9 ObA 72/11wOGH28.06.2011

Auch

8 ObA 39/14iOGH27.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Meldung des Arbeitgebers nach § 22 BUAG. (T1)

4 Ob 102/15aOGH11.08.2015

Vgl

9 ObA 22/19dOGH15.05.2019
5 Ob 149/20bOGH30.09.2020
4 Ob 63/21zOGH20.04.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess; Klausel in den ABB einer Fluglinie, wonach der Kunde die Zuverfügungstellung persönlicher Daten für bestimmte Zwecke „anerkennt“. Dabei handelt es sich um eine Zustimmungsfiktion. An der Absicht der Fluglinie, dem Kunden einen entsprechenden Rechtsfolgewillen zu unterstellen, kann kein Zweifel bestehen [Klausel 14]. (T2)

6 Ob 222/22yOGH17.05.2023

Beisatz: Hier: Wenn ein Unternehmer in einem E-Mail den Verbraucher nicht nur über ein Vorhaben informiert, sondern auch darauf hinweist, dass nur bei Widerspruch dieses Vorhaben nicht umgesetzt wird, handelt es sich nicht um eine bloße Wissenserklärung. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Widerspruch zum Datenabgleich mit Dritter (T4)

9 Ob 23/23gOGH26.07.2023

Beisatz: Hier: Verbandsprozess. AGB eines Veranstaltungsunternehmens. (T5)<br/>Beisatz: Die Klausel zielt erkennbar darauf ab, die Haftung der Beklagten für den Verbraucher zugefügte Personenschäden einzuschränken. Sie kann auch nicht als bloßer Warnhinweis (im Sinne einer Wissenserklärung) verstanden werden, weil sie eine klare Rechtsfolge, nämlich den Ausschluss der Schadenersatzpflicht der Beklagten anordnet. (T6)<br/>Anm: Vgl auch RS0131601.

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Zur Auslegung einer Klausel, wonach der Mietgegenstand der Ausstattungskategorie A entspricht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20051006_OGH0002_008OBA00034_05S0000_001

Stichworte