OGH 10ObS352/02s; 10ObS421/02p; 10ObS98/03i; 10ObS61/03y; 10ObS280/03d; 10ObS16/05h; 10ObS123/05v; 10ObS76/06h; 10ObS143/06m; 10ObS155/07b; 10ObS1/08g; 10ObS187/08k; 10ObS18/10k; 10ObS99/11y; 10ObS118/14x; 10Obs42/24k; 10ObS59/24k (RS0117063)

OGH10ObS352/02s; 10ObS421/02p; 10ObS98/03i; 10ObS61/03y; 10ObS280/03d; 10ObS16/05h; 10ObS123/05v; 10ObS76/06h; 10ObS143/06m; 10ObS155/07b; 10ObS1/08g; 10ObS187/08k; 10ObS18/10k; 10ObS99/11y; 10ObS118/14x; 10Obs42/24k; 10ObS59/24k10.9.2024

Rechtssatz

Beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht auch nicht mehr von "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte "eine Tätigkeit", weshalb die zu § 253d ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann.

Normen

ASVG §255 Abs4

10 ObS 352/02sOGH26.11.2002
10 ObS 421/02pOGH04.03.2003

Auch; nur: Beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen. (T1)

10 ObS 98/03iOGH18.03.2003

Auch

10 ObS 61/03yOGH08.04.2003
10 ObS 280/03dOGH10.02.2004

Beisatz: Unter dem Begriff der "einen" Tätigkeit ist nicht nur eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten- unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den Kernbereich)- sehr ähnliche Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden (so schon 10 ObS 352/02s; 10 ObS 186/03f). (T2); Beisatz: Eine Tätigkeit nämlich, die einerseits als "eine Tätigkeit" im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG zu qualifizieren ist, stellt andererseits jedenfalls auch eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle dar. (T3); Beisatz: Die Verweisung eines immer vollzeitbeschäftigen Versicherten im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG auf eine Teilzeitbeschäftigung ist daher nicht zulässig. (T4); Beisatz: Hier: Monteurhelfer und Magazinarbeiter. (T5)

10 ObS 16/05hOGH08.03.2005

Auch, Beis wie T2

10 ObS 123/05vOGH22.12.2005

Beis wie T2; Beisatz: Entscheidend ist vielmehr, die Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten, die im vorliegenden Fall in der Bedienung von Geldzählmaschinen und im Transport von Geld zu erblicken ist. (T6)

10 ObS 76/06hOGH17.08.2006

Auch

10 ObS 143/06mOGH12.09.2006

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Die Frage, ob eine solche Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der verrichteten Tätigkeiten vorliegt, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden und ist daher grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T7)

10 ObS 155/07bOGH18.12.2007

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T7

10 ObS 1/08gOGH05.02.2008

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine „einheitliche" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG vorliegt, ist auch die berufliche Entwicklung entsprechend zu berücksichtigen, weshalb eine mit einem beruflichen Aufstieg typischerweise verbundene Veränderung der Arbeitsaufgaben nicht automatisch zum Verlust der Begünstigung des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG führen darf. (T8); Beisatz: Hier: Tätigkeit als Rundgeher und Wartefahrer. (T9)

10 ObS 187/08kOGH22.12.2008

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7

10 ObS 18/10kOGH01.06.2010

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch dann, wenn mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, ist für die Charakterisierung der „einen Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 ASVG die Gesamttätigkeit maßgeblich. (T10); Veröff: SZ 2010/65

10 ObS 99/11yOGH04.10.2011

Auch; Beis wie T2

10 ObS 118/14xOGH30.09.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 Obs 42/24kOGH13.08.2024

Beisatz wie T7

10 ObS 59/24kOGH10.09.2024

vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T10<br/>Beisatz: Hier: Gleichzeitige Tätigkeiten als Tischler und als Hausbesorger sowie in der Folge die Tätigkeit als Hausbesorger, der auch teilweise Tischlerarbeiten verrichtete, sind als eine Gesamttätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG anzusehen. (T11)

Dokumentnummer

JJR_20021126_OGH0002_010OBS00352_02S0000_001

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