OGH 10ObS280/03d

OGH10ObS280/03d10.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nazim K*****, Metallhilfsarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Markus Knoll, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 2003, GZ 25 Rs 79/03h-48, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Februar 2003, GZ 16 Cgs 235/01m-39, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihrem das Klagebegehren abweisenden Teil (Zeitraum 1. 3. 2001 bis 28. 2. 2002) als unangefochten unberührt bleiben, werden im übrigen Umfang, also hinsichtlich der Stattgebung des Klagebegehrens ab 1. 3. 2002 (mit Ausnahme der Auferlegung einer vorläufigen Zahlung durch das Berufungsgericht) und im Kostenpunkt, aufgehoben. Insoweit wird die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revisionsbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz. Die beklagte Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.

Text

Begründung

Dem am 14. 2. 1945 geborenen Kläger sind nach dem medizinischen Leistungskalkül unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses nur mehr leichte Arbeiten zumutbar. Zumindest die Hälfte der Gesamtarbeitszeit sollte im Sitzen erfolgen, die restliche Zeit im Stehen, fallweise können auch kürzere Gehstrecken bei Verwendung einer Stützkrücke zurückgelegt werden. Ein Wechsel der Körperhaltung ist bei einer Tätigkeit im Sitzen nach einer Stunde für die Dauer von wenigen Minuten und bei Tätigkeiten im Stehen und Gehen nach einer halben Stunde für die Dauer von zumindest fünf bis zehn Minuten erforderlich. Die Arbeiten, die nur mehr in geschlossenen Räumen durchgeführt werden können, müssen dabei nicht notwendigerweise unterbrochen werden.

Die Arbeiten können, bezogen auf eine volle Arbeitsverpflichtung, 1/2 bis 2/3-schichtig erfolgen. Nach ununterbrochenem Arbeiten durch vier Stunden sollte dem Kläger eine Pause von einer halben Stunde gewährt werden.

Zu vermeiden sind Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf exponierten Stellen, Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit einer andauernden Zwangshaltung der Wirbelsäule, längere Arbeiten an Maschinen und am Fließband. Ausgeschlossen ist weiters das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, wobei dem auf die Verwendung einer Stützkrücke angewiesenen Kläger ein beidhändiges Tragen von Lasten nicht möglich ist, häufiges und routinemäßiges Bücken sowie Treppensteigen.

Der Kläger kann eine Wegstrecke von 500 m zu Fuß in einem Zug in angemessener Geschwindigkeit zurücklegen. Ein Anmarschweg von einem Kilometer sollte nicht überschritten werden. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist dem Kläger möglich.

Der Kläger war innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag durchgehend als Hilfskraft in einem Metallverarbeitungsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Er hat dort bis zu seinem Arbeitsunfall im Jahr 1992 als Monteurhelfer auf Baustellen gearbeitet und danach körperlich leichtere Magazinarbeiten verrichtet. Auf Grund der stark eingeschränkten physischen Leistungsfähigkeit entspricht der Kläger den Anforderungen einer Tätigkeit als Metallhilfsarbeiter, die er während der gesamten Zeit von 180 Monaten ausübte, nicht mehr. In seinem bisherigen beruflichen Milieu besteht für den Kläger kein hinreichender Arbeitsmarkt mehr, weil auf sämtlichen allenfalls in Frage kommenden Arbeitsstellen ein besonderes Entgegenkommen seines Dienstgebers notwendig wäre.

Mit Bescheid vom 30. 7. 2001 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag des Klägers vom 1. 3. 2001 auf Gewährung der Invaliditätspension abgelehnt.

Das Erstgericht gab dem vom Kläger dagegen erhobenen und auf die Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. 3. 2001 gerichteten Klagebegehren für den Zeitraum ab 1. 3. 2002 statt, wobei es weiters aussprach, dass die Pension erst nach Aufgabe der Tätigkeit bzw des noch aufrechten Dienstverhältnisses anfalle. Das auf Gewährung einer Invaliditätspension für den Zeitraum vom 1. 3. 2001 bis 28. 2. 2002 gerichtete Mehrbegehren wies das Erstgericht rechtskräftig ab. Es traf noch die "Feststellung", der Kläger habe bei seinem letzten Dienstgeber, bei dem er in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe, mehr als 120 Monate hindurch eine "gleichartige" Tätigkeit ausgeübt. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen bejahte das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG ab 1. 3. 2002.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei im Rahmen einer Maßgabebestätigung des Ersturteiles keine Folge und trug der beklagten Partei ergänzend auf, dem Kläger ab Aufgabe seiner Tätigkeit als Metallhilfsarbeiter bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von EUR 4,-- monatlich zu erbringen. Es vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass die im berufskundlichen Sachverständigengutachten näher beschriebenen Tätigkeiten des Klägers als Monteur und Magazinarbeiter als "eine Tätigkeit" eines Metallhilfsarbeiters im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG zu werten seien. Da der Kläger auf Grund seines eingeschränkten Leistungskalküls den Anforderungen "einer Tätigkeit" als Metallhilfsarbeiter nicht entspreche, also in keinem der angeführten Teilbereiche mehr eingesetzt werden könne, sodass auch zumutbare Änderungen der Tätigkeit nicht möglich seien, weil der Kläger unter allen Umständen in seinem bisherigen beruflichen Milieu auf ein besonderes Entgegenkommen seines Dienstgebers angewiesen wäre, habe das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Invaliditätspension ab 1. 3. 2002 zutreffend bejaht.

Das Berufungsgericht erklärte die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig, weil zur Frage, ob von "einer Tätigkeit" im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG auch dann auszugehen sei, wenn im Beobachtungszeitraum unterschiedliche bzw nicht gleichartige Tätigkeiten verrichtet worden seien, sofern diese einem Berufsbild zuzuordnen seien, noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.

Nach § 255 Abs 4 ASVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Pension nach dieser Gesetzesstelle, wenn er gesundheitlich außerstande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er während der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien zunächst strittig, ob der Kläger im 15-jährigen Beobachtungszeitraum vor dem für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG maßgebenden Stichtag (1. 3. 2002) mindestens 120 Kalendermonate hindurch "eine" Tätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgeübt hat. Während der Kläger und mit ihm die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass der Kläger diese Voraussetzung erfüllt, da er im maßgebenden Zeitraum im notwendigen zeitlichen Ausmaß "eine Tätigkeit" als Metallhilfsarbeiter beim selben Dienstgeber verrichtet habe, vertritt die beklagte Partei in ihren Rechtsmittelausführungen den Standpunkt, der Kläger erfülle diese Voraussetzung nicht, weil sich die von ihm vor seinem Arbeitsunfall im Jahr 1992 als Monteur auf Baustellen verrichtete Tätigkeit in ihrem Kernbereich wesentlich von der von ihm in der Folge verrichteten Tätigkeit als Magazinarbeiter im Schraubenlager unterscheide. Dass der Kläger als Metallhilfsarbeiter beim selben Dienstgeber und in derselben Branche beschäftigt gewesen sei, könne nicht maßgebend sein.

Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen sind, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht auch nicht mehr von "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte "eine Tätigkeit", weshalb die zu § 253d ASVG hinsichtlich der Anforderungen für das Vorliegen einer "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann (10 ObS 352/02s; 10 ObS 61/03y; 10 ObS 98/03i; RIS-Justiz RS0117063). Der erkennende Senat hat auch bereits ausgesprochen, dass unter dem Begriff der "einen" Tätigkeit nicht eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen ist, sondern auch bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten - unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den Kernbereich) - sehr ähnliche Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden können (vgl 10 ObS 352/02s; 10 ObS 186/03f). So hat der erkennende Senat beispielsweise in der erwähnten Entscheidung 10 ObS 352/02s eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Baubranche und eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Metallwarenerzeugung im Hinblick auf die im konkreten Fall sehr ähnlichen Tätigkeitsmerkmale als "eine" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG beurteilt. Nicht entscheidend sei hingegen, dass der damalige Kläger diese Tätigkeiten bei verschiedenen Dienstgebern und in unterschiedlichen Branchen (Baubranche - Matallwarenerzeugung) verrichtet habe (vgl auch 10 ObS 185/02g).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann ohne Vorliegen entsprechender Feststellungen zu den wesentlichen Tätigkeitselementen (dem Kernbereich) der vom Kläger im maßgebenden Beobachtungszeitraum als Monteurhelfer auf Baustellen und als Magazinarbeiter verrichteten unterschiedlichen Tätigkeiten nicht beurteilt werden, ob diese Tätigkeiten auf Grund der sehr ähnlichen Tätigkeitsmerkmale als "eine" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG zu werten sind. Dem Ersturteil ist dazu nur zu entnehmen, dass der Kläger bei seinem letzten Dienstgeber mehr als 120 Monate hindurch als Monteurhelfer auf Baustellen und nach einem Arbeitsunfall als Magazinarbeiter eine "gleichartige" Tätigkeit als Metallhilfsarbeiter ausgeübt habe. Bei dieser "Feststellung" über das Vorliegen einer "gleichartigen" Tätigkeit als Metallhilfsarbeiter handelt es sich jedoch in Wahrheit um eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung, für die das erforderliche Tatsachensubstrat fehlt. Dazu kommt, dass es sich insbesondere beim Monteur bzw Monteurhelfer schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um ein sehr breit gestreutes Berufsbild handelt, welchem nicht von vornherein ein bestimmter Tätigkeitsbereich zugeordnet werden kann (vgl SSV-NF 6/46). Der Umstand, dass die beiden erwähnten Tätigkeiten, welche der Kläger im maßgebenden Zeitraum beim selben Dienstgeber verrichtet hat, ganz allgemein dem Berufsbild eines Hilfsarbeiters im Metallbereich zuzuordnen sind, reicht noch nicht für die Annahme aus, dass beide Verwendungen von dem in § 255 Abs 4 ASVG genannten Tatbestandsmerkmalen der "einen Tätigkeit" umfasst sind. Es kommt auch nicht darauf an, unter welcher vom Dienstgeber oder Dienstnehmer gewählten Berufsbezeichnung die Tätigkeit verrichtet wurde.

Eine "Einheitlichkeit" der Tätigkeit im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG wird, wie bereits dargelegt, bei einer Übereinstimmung der wesentlichen Elemente der tatsächlich verrichteten Tätigkeiten zu bejahen sein. Insoweit besteht somit im Ergebnis kein wesentlicher Unterschied zur früheren Judikatur zu § 253d ASVG. Mit der neuen Regelung des § 255 Abs 4 ASVG soll bei der Anspruchsprüfung allerdings auch die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers berücksichtigt werden (vgl dazu die in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31. 5. 2000 mit Stimmenmehrheit angenommene Ausschussfeststellung - AB 187 BlgNR XXI. GP 3). Das Abstellen auf konkrete Verrichtungen birgt nämlich die Gefahr, dass Veränderungen in der beruflichen Tätigkeit dazu führen, die "Gleichheit" der Tätigkeit zu verneinen. Die Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung des Versicherten kann daher dazu führen, dass die "Einheitlichkeit" einer Tätigkeit auch dann bejaht wird, wenn die vom Versicherten verrichtete Arbeit durch technische Hilfsmittel leichter und damit die körperliche Beanspruchung reduziert wird. Diese "eine" Tätigkeit kann aber auch dann noch vorliegen, wenn beispielsweise eine Neuverteilung der Arbeitsaufgaben infolge Rationalisierungsmaßnahmen zu einer erhöhten Belastung des Versicherten führt. Da sich nunmehr die Beurteilung der Einheitlichkeit der Tätigkeit auf einen Zeitraum von 10 Jahren erstreckt, dürfen zwangsläufig oder typischerweise eintretende Veränderungen der Arbeitsaufgaben nicht zum Verlust der Begünstigung führen (Schrammel, Der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 ff [888]).

Im Sinne dieser Erwägungen kann nach Ansicht des erkennenden Senates bei der Beurteilung der "Einheitlichkeit" der Tätigkeit im vorliegenden Fall neben der vorrangig zu klärenden Frage der Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale auch dem Umstand, dass ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen zu einer Änderung seiner bisherigen Tätigkeit und damit zu einer Reduzierung der körperlichen Beanspruchung gezwungen war, Bedeutung zukommen. Das Erstgericht wird daher auch näher festzustellen haben, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen (Arbeitsunfall im Jahr 1992) seine bisherige Tätigkeit als Monteurhelfer auf Baustellen aufgeben und auf die körperlich leichtere Tätigkeit als Magazinarbeiter wechseln musste. In diesem Fall wird eine bloße Änderung in den physischen Anforderungen bei der Beurteilung eher in den Hintergrund treten.

Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien zu dem Ergebnis gelangen, dass der Kläger im maßgebenden Zeitraum als Monteurhelfer auf Baustellen und Magazinarbeiter "eine" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG ausgeübt hat, wird zu prüfen sein, ob der Kläger unter Berücksichtigung zumutbarer Änderungen in der Lage oder außerstande ist, dieser "einen" Tätigkeit weiterhin nachzugehen. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen, ob der Kläger, der nach den getroffenen Feststellungen zweifellos nicht mehr in der Lage ist, den an einen Monteurhelfer auf Baustellen üblicherweise gestellten Anforderungen zu genügen, weil dabei das ihm verbliebene Leistungskalkül überschritten wird, noch in der Lage ist, der körperlichen leichteren Tätigkeit als Magazinarbeiter nachzugehen. Auch diesbezüglich liegt keine eindeutige Feststellung des Erstgerichtes vor. Eine Tätigkeit nämlich, die einerseits als "eine Tätigkeit" im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG zu qualifizieren ist, stellt andererseits jedenfalls auch eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle dar.

Bei der Frage einer allfälligen Verweisbarkeit des Klägers wird jedoch vor allem die Einschränkung im medizinischen Leistungskalkül des Klägers zu berücksichtigen sein, wonach der Kläger die ihm noch zumutbaren Arbeiten bezogen auf eine volle Arbeitsverpflichtung nur noch 1/2 bis 2/3-schichtig verrichten kann. Im Hinblick auf diese Einschränkung wird vom Erstgericht zu erheben sein, ob der Kläger im maßgebenden Beobachtungszeitraum als Vollzeitbeschäftigter oder als Teilzeitbeschäftigter tätig war. Denn während nach der außer Kraft getretenen Regelung des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auch Voraussetzung war, dass der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, findet sich im § 255 Abs 4 ASVG keine vergleichbare Anspruchsvoraussetzung. Invalidität nach § 255 Abs 4 ASVG liegt vielmehr dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, dieser durch längere Zeit ausgeübten Tätigkeit nachzugehen. Die Einkommenserwartungen spielen dabei keine Rolle; entscheidend ist lediglich die gesundheitliche Fähigkeit zur Berufsausübung im bisherigen Ausmaß (vgl Schrammel aaO). Die Verweisung eines immer vollzeitbeschäftigten Versicherten im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG auf eine Teilzeitbeschäftigung ist daher nicht zulässig (Röhrenbacher, Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 ff [850]).

Es zeigt sich somit, dass für die abschließende Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt geblieben sind, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen in ihrem stattgebenden Teil (mit Ausnahme der Auferlegung einer vorläufigen Zahlung durch das Berufungsgericht gemäß § 91 Abs 1 ASGG) zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen war.

Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rechtsmittelkosten des Klägers beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Nach § 77 Abs 1 Z 1 ASGG hat der beklagte Versicherungsträger die Kosten seiner Revision ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang selbst zu tragen.

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