OGH 10ObS155/07b

OGH10ObS155/07b18.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. DI Hans Lechner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Halil E*****, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. August 2007, GZ 25 Rs 81/07h-29, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Wortfolge „einer Tätigkeit, die er ... in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat" in § 255 Abs 4 ASVG kann dann, wenn der Versicherte innerhalb des Rahmenzeitraums mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeführt hat, nur bei Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten von „einer Tätigkeit"

gesprochen werden (10 ObS 98/03i = RIS-Justiz RS0087659 [T6]; 10 ObS

280/03d = infas 2004, S 34; 10 ObS 16/05h; RIS-Justiz RS0117063

[T2]). Die Frage, ob eine solche Übereinstimmung vorliegt, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden und ist daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (10 ObS 143/06m = RIS-Justiz RS0117063 [T7]).

Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat der Kläger im Rahmenzeitraum einerseits 100 Monate und 16 Tage in einem Unternehmen als Staplerfahrer in einem Papierrollenlager (mit Rollen zwischen 2 und 4 Tonnen Gewicht) und andererseits 20 Monate und 25 Tage in einem anderen Unternehmen als Hilfsarbeiter (Anlernkraft) in der Schmiede zurückgelegt. Dort bestand seine Hauptaufgabe im Stanzen an der Stanzmaschine; bei Abwesenheit des an sich damit beschäftigten Staplerfahrers wurde er auch als Aushilfsstaplerfahrer eingesetzt. Der Hauptteil der Transportarbeiten innerhalb der Abteilung Schmiede wurde nicht mit dem Stapler, sondern mit dem Handhubwagen ausgeführt. Unter diesen Prämissen ist die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, dass die beiden Tätigkeiten im Hinblick auf die ganz unterschiedlichen Anforderungen nicht als „eine Tätigkeit" iSd § 255 Abs 4 ASVG anzusehen sind, durchaus vertretbar. Aus der in der Zulassungsbeschwerde zitierten Entscheidung 10 ObS 352/02s = SSV-NF 16/136 ist für den Kläger nichts zu gewinnen, führte doch der dortige Versicherte in zwei verschiedenen Branchen (Bau und Metallwarenerzeugung) körperlich schwere Hebe- und Tragearbeiten durch, die einander inhaltlich sehr ähnlich waren.

Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Stichworte