OGH 10ObS16/05h

OGH10ObS16/05h8.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sami R*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Unterkircher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2004, GZ 10 Rs 141/04k-70, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie die Wortfolge „einer Tätigkeit, die er ... in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat" in § 255 Abs 4 ASVG zeigt, kann der Begriff der „einen Tätigkeit" nicht so verstanden werden, dass einfach die Ausübung von irgendwelchen Tätigkeiten innerhalb des Rahmenzeitraums genügen würde. Wurden von einem Versicherten mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur bei Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten von „einer Tätigkeit" gesprochen werden (10 ObS 280/03d = infas 2004, S 34; RIS-Justiz RS0117063 [T2]). Diese Voraussetzung ist beim Kläger nicht erfüllt, weshalb sich die Frage, welche Verweisungstätigkeiten dem Kläger im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG zumutbar sind, nicht mehr stellt.

Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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