Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie die Wortfolge „einer Tätigkeit, die er ... in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat" in § 255 Abs 4 ASVG zeigt, kann der Begriff der „einen Tätigkeit" nicht so verstanden werden, dass einfach die Ausübung von irgendwelchen Tätigkeiten innerhalb des Rahmenzeitraums genügen würde. Wurden von einem Versicherten mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur bei Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten von „einer Tätigkeit" gesprochen werden (10 ObS 280/03d = infas 2004, S 34; RIS-Justiz RS0117063 [T2]). Diese Voraussetzung ist beim Kläger nicht erfüllt, weshalb sich die Frage, welche Verweisungstätigkeiten dem Kläger im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG zumutbar sind, nicht mehr stellt.
Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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