OGH 6Ob264/02w; 7Ob310/02t; 5Ob274/02h; 9Ob130/03p; 10Ob66/06p; 3Ob54/09a; 9ObA120/09a; 6Ob72/13a; 1Ob132/13p; 7Ob163/15v; 5Ob72/16y; 6Ob202/19b; 8ObA92/20t; 4Ob116/23x (RS0056159)

OGH6Ob264/02w; 7Ob310/02t; 5Ob274/02h; 9Ob130/03p; 10Ob66/06p; 3Ob54/09a; 9ObA120/09a; 6Ob72/13a; 1Ob132/13p; 7Ob163/15v; 5Ob72/16y; 6Ob202/19b; 8ObA92/20t; 4Ob116/23x25.1.2024

Rechtssatz

Bei der Zuständigkeitsprüfung ist trotz Gegenbehauptungen des Beklagten dann nur von den Klagebehauptungen auszugehen, wenn diese sowohl zuständigkeitsbegründend als auch Anspruchsvoraussetzung sind (sog. doppelrelevante Tatsachen).

Normen

EuGVÜ Art5 Nr3
JN §41
KSchG §28
KSchG §29

6 Ob 264/02wOGH07.11.2002
7 Ob 310/02tOGH29.01.2003

Auch

5 Ob 274/02hOGH03.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Es hat bei der Maßgeblichkeit der vom Kläger zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorgetragenen Tatsachen zu bleiben, wenn der Beklagte seine Unzuständigkeitseinrede nur mit Behauptungen untermauert, die zugleich das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs belegen sollen. (T1)<br/>Beisatz: Ob diese "doppelrelevanten Tatsachen" zutreffen (und demnach eine Stattgebung des Klagebegehrens verhindern), ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung des angerufenen Gerichts zu entscheiden, sondern der Sachentscheidung vorbehalten. Lassen sich die Behauptungen des Beklagten nicht verifizieren, erledigt sich die Unzuständigkeitseinrede von selbst; stimmen sie, hat dies zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen. (T2)

9 Ob 130/03pOGH05.11.2003
10 Ob 66/06pOGH30.01.2007

Auch; Beisatz: Aus den Erwägungen der Judikatur zu den sogenannten „doppelrelevanten" Tatsachen (vgl. RS0056159, RS0050455) im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsfrage erscheint es geboten, diese Grundsätze auch auf die Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung (§ 4 ZPO) anzuwenden, zumal sich die amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Sinn des § 41 JN nicht nur auf die Zuständigkeit des Gerichtes, sondern auch auf das Vorliegen aller anderen Prozessvoraussetzungen zu erstrecken hat. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/9

3 Ob 54/09aOGH19.05.2009

Ähnlich

9 ObA 120/09aOGH28.07.2010
6 Ob 72/13aOGH06.06.2013

Vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet. (T4)

1 Ob 132/13pOGH29.08.2013

Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung zur Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei der Zuständigkeitsprüfung, die von den „Klagebehauptungen“ bzw den „schlüssigen Klagebehauptungen“ ausgeht, hat nahezu ausnahmslos Fälle im Auge, in denen der Kläger zwar Tatsachen vorgetragen hat, die sowohl für die Sach‑ als auch die Zuständigkeitsentscheidung von Bedeutung sind, die aber vom Prozessgegner bestritten wurden. Dass in solchen Fällen die Sachentscheidung den Vorrang haben soll, wenn erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens das Vorliegen dieser Tatsachen abschließend beurteilt werden kann, hat vernünftige prozessökonomische Erwägungen für sich. Diese passen allerdings nicht ohne weiteres auf die Fälle der behaupteten Streitgenossenschaft wegen einer vermeintlichen Solidarverpflichtung, wenn die Haftung der Streitgenossen auf unterschiedliche rechtliche Erwägungen gestützt wird. Dann liegt häufig keineswegs die Situation vor, dass auch schon gegenüber jener Partei, die die Zuständigkeit bestreitet, eine abschließende Sachentscheidung möglich wäre, die den Vorrang vor einer Zurückweisungsentscheidung haben soll. Vielmehr führt die allein aufgrund der Klageangaben gewonnene Erkenntnis, dass der behauptete Klageanspruch gegenüber der einen Partei mit Sicherheit nicht besteht, keineswegs zwingend dazu, dass nunmehr auch über das gegen die andere Partei erhobene Begehren meritorisch abgesprochen werden könnte. (T5)

7 Ob 163/15vOGH16.10.2015

Beis wie T2

5 Ob 72/16yOGH01.03.2017

Veröff: SZ 2017/30

6 Ob 202/19bOGH23.01.2020

Vgl

8 ObA 92/20tOGH23.02.2021

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/13

4 Ob 116/23xOGH25.01.2024

vgl; Beisatz: Liegen keine doppelrelevanten Tatsachen vor, so hat es bei der allgemeinen Grundsatzregel zu bleiben, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20021107_OGH0002_0060OB00264_02W0000_002

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