Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1.1. Nach § 41 Abs 1 JN ist, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Gericht anhängig wird, von Amts wegen die Zuständigkeit zu prüfen. Diese Prüfung hat gemäß § 41 Abs 2 JN aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind. Diese Vorschrift des § 41 Abs 2 JN bezieht sich auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren (RIS-Justiz RS0046200).
1.2. Wird vom Beklagten die Unzuständigkeitseinrede erhoben, ist in der Regel nicht mehr nur von den zuständigkeitsbegründenden Tatsachenbehauptungen des Klägers auszugehen, sondern es sind auch die vom Beklagten in der Einrede vorgebrachten Umstände zu prüfen. Eine solche materielle Prüfung hat allerdings dann zu unterbleiben, wenn die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen sind. In einem solchen Fall hat die Entscheidung über die Zuständigkeit nur aufgrund jener Tatsachenbehauptungen zu erfolgen, auf welche der Kläger sein Begehren stützt (Ballon in Fasching 2 § 41 JN Rz 11; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 41 JN Rz 4; RIS-Justiz RS0056159, RS0050455, RS0046201).
1.3. Grund für diese Rechtsprechung ist, dass die Zuständigkeitsprüfung nicht mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet werden soll (RIS-Justiz RS0116404). Andernfalls könnte das Gericht, wenn sich im Zuge des Beweisverfahrens das Nichtvorliegen der doppelrelevanten Tatsache herausstellt, niemals eine - einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehende - meritorische Klagsab-weisung, sondern stets nur eine Zurückweisung aussprechen (vgl 10 Ob 66/06p mwN).
2.1. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin das Entgelt für Werkleistungen geltend. Dabei behauptet sie ausdrücklich, diese Leistungen seien außerhalb eines - eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden - ursprünglichen Werkvertrags erbracht. Demgegenüber wendet die beklagte Partei ein, die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien im Rahmen des ursprünglichen Werkvertrags erfolgt, weshalb einerseits dessen Gerichtsstandsvereinbarung und andererseits in der Sache dessen Regelung über Rechnungslegung und Verjährung gelten würde. Aus ersterer ergebe sich die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, aus zweiterer ein Anspruchsverzicht bzw dessen Verjährung.
2.2. Ob die angeführten Grundsätze auch für die vorliegende Einzelfallkonstellation gelten, bedarf keiner Klärung durch den Obersten Gerichtshof. Andernfalls würde bei jeder individuellen Sachverhaltskonstellation und bei jedem Vertragstypus regelmäßig der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof offenstehen. Dies steht aber mit dem System der Grundsatzrevision bzw des Grundsatzrevisionsrekurses nicht in Einklang. Gerade im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (10 Ob 79/08b; 4 Ob 173/09h). Auch die Überlegung des Rekursgerichts, dass die Zuständigkeitsfrage nicht mit einer zu weit gehenden Sachprüfung belastet werden soll, entspricht der ständigen Rechtsprechung (5 Ob 312/01w; 4 Ob 298/02f; RIS-Justiz RS0116404).
3. Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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