OGH 1Ob651/54 (RS0046200)

OGH1Ob651/548.9.1954

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 41 Abs 2 JN gilt nur für die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit durch das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung. Wurde die Unzuständigkeit in diesem Stadium nicht wahrgenommen, so ist über die bei der ersten Tagsatzung erhobenen Einrede, aber auch über die von Amts wegen aufgegriffene Frage der Unzuständigkeit nach den sonst geltenden Grundsätzen mündlich zu verhandeln. Es ist also insbesondere auch das Vorbringen des Beklagten zu beachten.

Normen

JN §41

1 Ob 651/54OGH08.09.1954
6 Ob 356/64OGH17.02.1965

Veröff: EvBl 1965/428 S 635

1 Ob 251/66OGH13.10.1966
8 Ob 250/67OGH03.10.1967
1 Ob 23/75OGH19.02.1975

Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz der Prüfung auf Grund der Klagsangaben gilt nicht nur für die Prüfung der Zuständigkeit nach Anhängigwerden einer Rechtssache vor Gericht, sondern auch für jede spätere Prüfung dieser Frage im Verfahren. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1975/297 S 660

4 Ob 22/76OGH27.04.1976

Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: IndS 1976 H5,998

6 Ob 862/82OGH17.11.1983

Vgl auch

5 Ob 112/01hOGH29.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 41 Abs 2 JN, wonach das Gericht in bürgerlichen Streitsachen seine Zuständigkeit (allein) auf Grund der Angaben des Klägers (in der Klage) zu prüfen hat, sofern diese nicht bereits als unrichtig bekannt sind, bezieht sich auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren. (T2)

1 Ob 70/02dOGH30.04.2002

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 99/02fOGH16.05.2002

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 274/02hOGH03.12.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer Entscheidung über eine Unzuständigkeitseinrede des Beklagten darf nicht über dessen Vorbringen hinweggegangen werden. (T3)

10 Ob 66/06pOGH30.01.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2007/9

6 Ob 72/13aOGH06.06.2013

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 72/16yOGH01.03.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/30

3 Ob 232/17iOGH24.01.2018

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19540908_OGH0002_0010OB00651_5400000_001

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