OGH 15Os27/02 (RS0116586)

OGH15Os27/029.1.2024

Rechtssatz

Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist die regelmäßig im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidenden Tatsachen und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat, selbst wenn es das Erstgericht rechtsirrig als dafür ausschlaggebend erachtet hätte. Ein solches Tatsachensubstrat ist - ohne Einschränkung durch das nur für Nichtigkeitsbeschwerden geltende Neuerungsverbot - nach Maßgabe seiner Bedeutung für die Strafbemessung als Berufungsgrund geltend zu machen. (Hier: Einfuhr von 20 statt nur von 5 kg Heroin) (WK-StPO § 295 Rz 15)

Kilogramm

 

Normen

SMG §28 Abs2 A
StPO §260 Abs1
StPO §281 Abs1 Z5
StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §283 C
StPO §295 Abs1

15 Os 27/02OGH27.06.2002
13 Os 126/02OGH04.12.2002

Vgl auch

11 Os 89/04OGH28.09.2004

Auch

15 Os 14/05fOGH03.03.2005

Auch

11 Os 7/05xOGH08.03.2005

Auch; Beisatz: Urteilsfeststellungen sind im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit bekämpfbar, als hievon der Schuldspruch oder die Unterstellung unter einen bestimmten Strafsatz abhängt. Soweit ein darüber hinausgehender, nicht mehr subsumtionsrelevanter Schaden festgestellt wurde, kann er in diesem Umfang als Strafzumessungstatsache (§ 32 Abs 2 StGB) in der Strafberufung angefochten werden. (T1)

13 Os 93/05hOGH28.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Betrifft die unrichtige rechtliche Beurteilung bloß einen Strafzumessungsaspekt, so bietet sie keinen Anlass zu amtswegigem Einschreiten nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T2)

14 Os 129/05kOGH19.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Die genaue Höhe des eine Qualifikationsgrenze übersteigenden Schadens betrifft keine entscheidende Tatsache und kann daher nach Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO nicht erfolgversprechend gerügt werden. Ist die Schädigung nach Ansicht des Angeklagten geringer als vom Erstgericht angenommen, kann dieser Umstand jedoch - ohne Neuerungsverbot - als Berufungsgrund geltend gemacht werden. (T3)

13 Os 132/05vOGH15.02.2006

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Erst dadurch, dass derartige unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe irrelevante Tatumstände - ohne Beschränkung durch das im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geltende Neuerungsverbot - zum Gegenstand der Berufung gegen die Strafe gemacht werden können, wird dem Anspruch auf „Urteilswahrheit" - der sich solcherart auf das Verfahren als Ganzes bezieht - vollends Genüge getan. Denn einem für die vorgenommene rechtliche Unterstellung überflüssigen Tatsachensubstrat wird durch ein darauf Bedacht nehmendes Berufungsurteil die Spitze genommen. (T4)

14 Os 115/07dOGH02.10.2007

Vgl auch

14 Os 139/07hOGH04.12.2007

Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Schädigung § 127 StGB nach Ansicht des Beschwerdeführers geringer als vom Erstgericht angenommen ist, kann - ohne Neuerungsverbot - als Berufungsgrund geltend gemacht werden. (T5)

13 Os 165/07zOGH12.03.2008

Vgl

15 Os 63/07iOGH08.05.2008

Vgl; Beis wie T3

13 Os 166/08yOGH17.12.2008

Auch

13 Os 93/09iOGH15.10.2009

Vgl

14 Os 142/09bOGH26.01.2010

Auch

13 Os 41/10vOGH30.09.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3

11 Os 155/10vOGH13.12.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T3

15 Os 155/10yOGH15.12.2010

Vgl auch

11 Os 68/11aOGH25.08.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T3

11 Os 3/12vOGH16.02.2012

Auch; Vgl auch Beis wie T1

15 Os 29/14zOGH23.04.2014

Auch

15 Os 119/15mOGH07.10.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

14 Os 118/16hOGH28.02.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

12 Os 146/17pOGH19.04.2018

Vgl

12 Os 46/18hOGH21.06.2018

Auch; Beis wie T3

15 Os 119/23yOGH08.11.2023

vgl; Beisatz: An den vom Erstgericht angenommenen Strafrahmen ist das Berufungsgericht nicht gebunden. (T6)

13 Os 71/23zOGH15.11.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3

14 Os 112/23mOGH09.01.2024

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20020627_OGH0002_0150OS00027_0200000_006

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