Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 9. Oktober 2009 in Salzburg - zusammengefasst wiedergegeben - gewerbsmäßig in vier Angriffen Verfügungsberechtigten im Spruch angeführter Unternehmen der Modebranche fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidungsstücke, Accessoires, ein Mobiltelefon sowie eine Uhr mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und wegzunehmen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tendenz sowie gegen jene der Wegnahme auch eines Mobiltelefons wendet; sie verfehlt ihr Ziel.
Der unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit geltend machenden Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter und letzter Fall StPO), die vorbringt, der Angeklagte habe beim Schuldspruchpunkt 2./ nicht das Mobiltelefon, sondern bloß eine Uhr weggenommen, ist zu erwidern, dass sich dieses Vorbringen nicht auf einen für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Umstand stützt (RIS-Justiz RS0116586; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 401), weswegen auch die ähnlich argumentierende Tatsachenrüge (Z 5a) in diesem Zusammenhang versagt.
Indem der Angeklagte unter dem Aspekt undeutlicher und unvollständiger Begründung unter Vernachlässigung der gebotenen Gesamtsicht der maßgeblichen Beweisresultate und den dazu angestellten Urteilserwägungen seiner die gewerbsmäßige Absicht in Abrede stellenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld die erstinstanzlich logisch und empirisch einwandfrei auf die mehrfachen Angriffe, das Vorleben des obdachlosen Angeklagten und seine finanzielle Beengtheit gestützte Beweiswürdigung hiezu, ohne ein Begründungsdefizit aufzeigen zu können.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) übt lediglich mit eigenen Beweiswerterwägungen Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts, indem sie vorbringt, dass es den Angeklagten nicht „befragt [habe], ob er die Diebstähle in der Absicht begangen habe, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“ und vermeint, es lägen „keine stichhältigen Beweisergebnisse“ dazu vor, zumal die „letzte Delinquenz ... vier Jahre vor den gegenständlichen Delikten“ stattgefunden hätte. Der Angeklagte übersieht dabei, dass bei prozessordnungskonformer Ausführung der Tatsachenrüge auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen (US 5, 6) Bedacht zu nehmen ist. Erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken, gelingt dem Nichtigkeitswerber daher nicht (RIS-Justiz RS0119583).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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