Rechtssatz
Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß § 41 Abs 2 JN zunächst die Klageangaben maßgebend.
7 Ob 148/02v | OGH | 09.10.2002 |
Beisatz: Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. (T1) |
6 Ob 190/05t | OGH | 16.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Demnach kommt dem Gericht insoweit ein materielles Prüfungsrecht zu; es ist also selbst bei der a limine-Prüfung nicht an etwaige Angaben des Klägers in der Klage gebunden. (T2)<br/>Beisatz: Der Mangel der prorogablen inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) kann, auch wenn diese Prozessvoraussetzung nach autonomem innerstaatlichen Recht zu beurteilen ist, noch nach der Klageprüfung a limine unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Klagebeantwortung wahrgenommen werden. (T3) |
17 Ob 2/07d | OGH | 20.03.2007 |
Beisatz: Die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen sind hier zugleich Anspruchsvoraussetzungen (sogenannte „doppelrelevante Tatsachen"), die Beurteilung der Zuständigkeit hat daher aufgrund der Klagebehauptungen zu erfolgen; ihre Richtigkeit ist zu unterstellen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/44 |
6 Ob 19/18i | OGH | 28.03.2018 |
Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/28 |
1 Ob 139/19a | OGH | 25.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Auch bei Prüfung der Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit (hier durch das Rekursgericht) ist von den Angaben in der Klage auszugehen. (T5) |
7 Ob 65/21s | OGH | 28.04.2021 |
Vgl; Beisatz: Das gilt nicht, wenn der unstrittige Wortlaut einer Vertragsbestimmung auszulegen ist. (T6) |
4 Ob 5/22x | OGH | 25.01.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verbrauchereigenschaft des in Österreich wohnhaften Klägers als „Marketer“ iSd Art 15 Abs 1 LGVÜ 2007 bejaht. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00236_01I0000_002
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