OGH 1Ob151/01i; 6Ob316/01s; 6Ob322/02z; 2Ob170/06y; 8Ob137/07s; 3Ob134/08i; 6Ob100/11s; 17Ob11/11h; 6Ob58/11i; 9Ob22/15y; 2Ob36/15f; 9Ob38/16b; 1Ob57/17i; 5Ob182/17a; 1Ob63/18y; 6Ob135/18y; 6Ob8/20z; 10Ob48/22i; 6Ob60/22z; 8Ob35/23i; 1Ob189/23k; 1Ob8/24v (RS0115755)

OGH1Ob151/01i; 6Ob316/01s; 6Ob322/02z; 2Ob170/06y; 8Ob137/07s; 3Ob134/08i; 6Ob100/11s; 17Ob11/11h; 6Ob58/11i; 9Ob22/15y; 2Ob36/15f; 9Ob38/16b; 1Ob57/17i; 5Ob182/17a; 1Ob63/18y; 6Ob135/18y; 6Ob8/20z; 10Ob48/22i; 6Ob60/22z; 8Ob35/23i; 1Ob189/23k; 1Ob8/24v24.7.2024

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses hat das Regressgericht, das mit dem gegen den Prozessbevollmächtigten wegen behaupteter Unterlassungen erhobenen Schadenersatzanspruch befasst ist, nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess - oder auch nur eine Teilfrage desselben - richtigerweise hätte entschieden werden müssen.

hypothetischer Inzidentprozess

 

Normen

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1311 IV

1 Ob 151/01iOGH25.09.2001

Veröff: SZ 74/159

6 Ob 316/01sOGH31.01.2002

Auch

6 Ob 322/02zOGH20.02.2003
2 Ob 170/06yOGH23.03.2007

Auch

8 Ob 137/07sOGH28.02.2008

Auch; Beisatz: Hier: Unterlassene Einwendung der auf Schadenersatz gestützten Gegenforderung im Vorverfahren. (T1)

3 Ob 134/08iOGH03.10.2008
6 Ob 100/11sOGH16.06.2011
17 Ob 11/11hOGH09.08.2011

Beisatz: Zur Frage der Bindung an nicht mit dem Anwaltsfehler verknüpfte Verfahrensergebnisse des Vorprozesses siehe RS0127136. (T2)<br/>Veröff: SZ 2011/105

6 Ob 58/11iOGH24.11.2011

Vgl

9 Ob 22/15yOGH29.07.2015

Auch; Beisatz: Es ist hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wäre das entsprechende Rechtsmittel erhoben worden. (T3)<br/>Beisatz: Die hypothetische Beurteilung des Verfahrensausgangs eines Vorprozesses ist eine Rechtsfrage. (T4)

2 Ob 36/15fOGH16.12.2015
9 Ob 38/16bOGH28.10.2016

Auch

1 Ob 57/17iOGH28.06.2017

Beis wie T4

5 Ob 182/17aOGH20.11.2017

Vgl auch; Beisatz: Geht es bei dieser hypothetischen Beurteilung um die Klärung strittiger Tatfragen, ist das Ergebnis dieser Prüfung als in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung zu werten, während insbesondere dann, wenn es ausschließlich um rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts geht, die Beurteilung des hypothetischen Verfahrens als – revisible – Rechtsfrage anzusehen ist: (T5)

1 Ob 63/18yOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Hier: Unterlassung der Ablehnung eines Auftrags bzw der Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Rechtsanwalt. (T6)

6 Ob 135/18yOGH31.08.2018

Vgl

6 Ob 8/20zOGH23.01.2020

Beisatz: Diesbezüglich trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweislast. (T7)

10 Ob 48/22iOGH21.02.2023
6 Ob 60/22zOGH24.03.2023

vgl; Beisatz nur wie T4

8 Ob 35/23iOGH24.05.2023

vgl; Beisatz: Hier: Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T8)

1 Ob 189/23kOGH23.01.2024
1 Ob 8/24vOGH24.07.2024

Beisatz: Hier: vertretbare Beurteilung, dass im Vorprozess weder von einem Scheindienstverhältnis noch von einem Betriebsübergang auszugehen gewesen wäre. Dass in einem andere Parteien betreffenden und zudem in zweiter Instanz aufgehobenen Urteil von einem Scheindienstverhältnis ausgegangen wurde, war irrelevant. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0010OB00151_01I0000_001

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