OGH 13Os99/00; 13Os81/05v; 13Os65/05s; 15Os76/07a (RS0114037)

OGH13Os99/00; 13Os81/05v; 13Os65/05s; 15Os76/07a6.3.2024

Rechtssatz

§ 27 Abs 1 SMG stellt in Hinsicht auf Erwerb und Besitz (erster und zweiter Fall) einerseits und Überlassen oder Verschaffen (sechster und siebter Fall) ein kumulatives Mischdelikt dar.

Normen

SMG §27 Abs1 A
SMG §28 Abs1
SMG §28a Abs1 fünfter Fall
SMG §28a Abs1 sechster Fall
StGB §28 G

13 Os 99/00OGH13.09.2000
13 Os 81/05vOGH31.08.2005

Auch; Beisatz: § 27 Abs 1 enthält nur bezüglich Aus- und Einfuhr einen alternativen, im Übrigen aber einen kumulativen Mischtatbestand. (T1)

13 Os 65/05sOGH31.08.2005

Auch; Beisatz: Ein Täter, der (mit Ausnahme des alternativ ausgestalteten Ein- und Ausführens) mehrere Begehungsformen des § 27 Abs 1 SMG erfüllt (etwa Erwerben und Besitzen), verwirklicht kumulative Tatbestände. Gleiches gilt für die Wiederholung ein und desselben Tatbestandes nach § 27 Abs 1 SMG, also zB den mehrfachen Besitz (unterschiedlicher) Suchtgiftmengen. (T2)

15 Os 76/07aOGH08.08.2007

Auch

15 Os 70/07vOGH04.10.2007

Auch

11 Os 2/08sOGH29.01.2008

Auch; Beis wie T1

13 Os 168/08tOGH22.01.2009

Vgl; Beisatz: In Betreff des Verhältnisses von Erwerb zu Besitz kehrt der Oberste Gerichtshof zu der schon in 13 Os 99/00 vertretenen Auffassung zurück, wonach insoweit ein alternatives Mischdelikt gegeben ist, mit der Konsequenz, dass dem Angeklagten dieselbe Menge Suchtgift nicht zwei Mal zur Last fällt, nämlich sowohl in der Begehungsform des Erwerbs als auch in jener des Besitzes, sondern nur ein Mal. Erwerb und anschließender Besitz derselben Suchtgiftmenge durch denselben Täter begründen demnach ein und dieselbe strafbare Handlung (und nicht zwei strafbare Handlungen). (T3)<br/>Beisatz: Zu § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG idF SMG-Novelle 2007 BGBl I 110/2007. (T4)

11 Os 116/09gOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: Aus 13 Os 168/08t folgt lediglich, dass Erwerb und Besitz ein- und desselben Suchtgiftquantums lediglich eine strafbare Handlung begründen, nicht aber, dass im Schuldspruch nicht beide alternativen Begehungsformen enthalten sein dürften. (T5)

13 Os 149/09zOGH04.03.2010

Auch; Beisatz: Wenngleich die Entscheidung 13 Os 99/00 das Verhältnis zwischen den Begehungsarten des § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG aF zum Gegenstand hatte, wurde durch die Formulierung, § 27 Abs 1 SMG (aF) stelle in Hinsicht auf Erwerb und Besitz einerseits und Überlassen oder Verschaffen ein kumulatives Mischdelikt dar, zum Ausdruck gebracht, dass (auch) bezüglich der beiden letztgenannten Deliktsvarianten ein alternativer Mischtatbestand vorliegt. Auch diese Sicht wird - mit Bezug auf § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall - aufrecht erhalten, weil der pönalisierte Unwert sowohl beim (unmittelbaren) Überlassen als auch beim (mittelbaren) Verschaffen darin liegt, einem anderen vorschriftswidrig Suchtgift zur Verfügung zu stellen. (T6)

13 Os 79/10gOGH19.08.2010

Vgl; Beisatz: § 28 Abs 1 SMG ist in Bezug auf die Begehungsformen des Erwerbens und des Besitzens von Suchtgift als alternativer Mischtatbestand angelegt. (T7)<br/>Beisatz: Die Annahme einer der beiden als verwirklicht angesehenen Alternativen unter dem Aspekt der Subsumtion zu bekämpfen, ist daher nicht möglich. (T8)

11 Os 83/11gOGH14.07.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T3

13 Os 67/11vOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: § 28a SMG enthält mehrere selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, die bloß gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung zusammengefasst sind und stellt sich insoweit als kumulativer Mischtatbestand dar. (T9)

12 Os 97/12zOGH28.08.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3

11 Os 33/13gOGH19.03.2013

Auch; Beis ähnlich wie T3

14 Os 109/14gOGH28.10.2014

Auch; Beis wie T3

12 Os 57/16yOGH22.09.2016

Auch; Beisatz: Der Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG ist als alternatives Mischdelikt angelegt. Erwerb und Besitz desselben Suchtgiftquantums sind daher bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen. (T10)

11 Os 69/16fOGH11.10.2016

Auch; Beis wie T3

12 Os 20/17hOGH22.06.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8

15 Os 89/17bOGH23.08.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8

11 Os 125/18vOGH29.01.2019

Auch; Beis wie T1

11 Os 38/20bOGH06.05.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6

14 Os 122/20bOGH15.12.2020

Vgl; Beis wie T1

12 Os 132/21kOGH27.01.2022

Vgl; Beis wie T6

11 Os 45/22kOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T3

14 Os 61/22kOGH24.08.2022

Vgl; Beis wie T6

14 Os 97/22dOGH25.10.2022

Vgl; Beis wie T6

15 Os 78/22tOGH05.12.2022

Vgl; Beis wie T1

13 Os 42/23kOGH28.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T6

13 Os 8/24mOGH06.03.2024

vgl; Beisatz nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0130OS00099_0000000_004