OGH 14Os97/22d

OGH14Os97/22d25.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 1. April 2022, GZ 40 Hv 74/21m‑20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00097.22D.1025.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* – soweit hier relevant – unter anderem des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in L* vorschriftswidrig Suchtgift

A/ in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge

I/ bis III/ von Jänner 2020 bis zum 20. April 2021 vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf im angefochtenen Urteil teils namentlich genannten, teils unbekannten Abnehmern überlassen, und zwar insgesamt 405 Gramm Methamphetamin (Reinsubstanz 312,37 Gramm), 600 Gramm Heroin (unter anderem 60,72 Gramm Heroin Reinsubstanz) und 420 Stück buprenorphinhaltige Tabletten (Reinsubstanz 3,36 Gramm Buprenorphin);

IV/ von Ende Dezember 2020 bis Februar 2021 * Mu* verschafft, nämlich insgesamt 700 Gramm Heroin (Reinsubstanz unter anderem 70,84 Gramm Heroin) in Teilmengen, indem er diesem Ende 2020 einen serbischen Suchgiftdealer nannte, von dem Mu* das Suchtgift in weiterer Folge in W* kaufte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Indem sich die Mängelrüge ausschließlich gegen Punkt A/IV des Schuldspruchs wendet, verfehlt sie den in Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0117499). Denn nach dem Urteilssachverhalt hat der Beschwerdeführer sämtliche der zu Punkt A/ inkriminierten Teilakte – nämlich sowohl das Überlassen als auch das Verschaffen (zu deren Charakter als alternatives Mischdelikt vgl RIS‑Justiz RS0114037 [T6]) – im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzt (US 7). Der von der Rüge angestrebte Wegfall einzelner Teilakte dieser Handlungseinheit hätte demnach keinen Einfluss auf Schuldspruch oder (zufolge Überschreitens der 25-fachen Grenzmenge bereits durch die übrigen Teilakte) Subsumtion (RIS‑Justiz RS0127374).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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