OGH 1Ob295/98h; 5Ob270/03x; 10Ob83/07i; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10Ob24/11v; 10Ob45/11g; 8Ob77/12z; 10Ob27/12m; 4Ob106/12k; 2Ob132/12v; 5Ob55/13v; 5Ob253/12k; 2Ob158/13v; 1Ob87/15y; 6Ob188/15p; 7Ob41/15b; 10Ob13/16h; 9Ob51/17s; 9Ob76/17t; 5Ob48/19y; 3Ob235/19h; 1Ob76/20p; 6Ob209/21k; 5Ob38/22g; 1Ob126/22v; 4Ob75/24v; 7Ob126/24s (RS0111562)

OGH1Ob295/98h; 5Ob270/03x; 10Ob83/07i; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10Ob24/11v; 10Ob45/11g; 8Ob77/12z; 10Ob27/12m; 4Ob106/12k; 2Ob132/12v; 5Ob55/13v; 5Ob253/12k; 2Ob158/13v; 1Ob87/15y; 6Ob188/15p; 7Ob41/15b; 10Ob13/16h; 9Ob51/17s; 9Ob76/17t; 5Ob48/19y; 3Ob235/19h; 1Ob76/20p; 6Ob209/21k; 5Ob38/22g; 1Ob126/22v; 4Ob75/24v; 7Ob126/24s23.9.2024

Rechtssatz

Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen.

Konkludenter Abschluss eines Vertrages

 

Normen

ABGB §480
ABGB §863 EI

1 Ob 295/98hOGH19.01.1999
5 Ob 270/03xOGH09.12.2003

Auch; nur: Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. (T1)

10 Ob 83/07iOGH09.10.2007
7 Ob 267/08bOGH08.07.2009
3 Ob 132/09xOGH30.09.2009
10 Ob 24/11vOGH03.05.2011

Auch

10 Ob 45/11gOGH28.06.2011

Auch

8 Ob 77/12zOGH26.07.2012

Auch; Beisatz: Das Gleiche gilt schon aufgrund eines Größenschlusses für die Erweiterung des Umfangs einer ausdrücklich bestellten Servitut. (T2)

10 Ob 27/12mOGH02.10.2012

Auch

4 Ob 106/12kOGH18.09.2012

Beis ähnlich wie T2

2 Ob 132/12vOGH20.09.2012
5 Ob 55/13vOGH16.07.2013

Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine unregelmäßige Dienstbarkeit nach § 479 ABGB. (T3)

5 Ob 253/12kOGH16.07.2013

Auch; nur T1

2 Ob 158/13vOGH23.10.2013

Auch; Beisatz: Hier nur Duldung einer obligatorischen Nutzung eines Schwimmbads. (T4)

1 Ob 87/15yOGH21.05.2015

Auch; Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T5)

6 Ob 188/15pOGH26.11.2015

Beis wie T5

7 Ob 41/15bOGH02.09.2015

Auch

10 Ob 13/16hOGH21.03.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Es entzieht sich – wegen der Einzelfallbezogenheit – der grundsätzlichen Erörterung des Obersten Gerichtshofs, welche konkreten Aufwendungen des Begünstigten vorliegen müssen, damit die Zustimmung des Grundeigentümers nicht nur als nachbarschaftliche Gefälligkeitshandlung zu beurteilen ist, und welche Aufwendungen den Schluss auf einen rechtsgeschäftlichen Willen des Liegenschaftseigentümers zur Einräumung eines (dinglichen oder) obligatorischen Gebrauchsrechts zulassen. (T6)

9 Ob 51/17sOGH18.12.2017

Beis wie T5

9 Ob 76/17tOGH30.01.2018
5 Ob 48/19yOGH13.06.2019

Auch; Beis wie T5

3 Ob 235/19hOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 76/20pOGH25.05.2020
6 Ob 209/21kOGH02.02.2022

Vgl; nur T1<br/>

5 Ob 38/22gOGH21.04.2022
1 Ob 126/22vOGH14.09.2022
4 Ob 75/24vOGH26.04.2024
7 Ob 126/24sOGH23.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19990119_OGH0002_0010OB00295_98H0000_001

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