Rechtssatz
Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen.
Konkludenter Abschluss eines Vertrages
5 Ob 270/03x | OGH | 09.12.2003 |
Auch; nur: Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. (T1) |
8 Ob 77/12z | OGH | 26.07.2012 |
Auch; Beisatz: Das Gleiche gilt schon aufgrund eines Größenschlusses für die Erweiterung des Umfangs einer ausdrücklich bestellten Servitut. (T2) |
5 Ob 55/13v | OGH | 16.07.2013 |
Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine unregelmäßige Dienstbarkeit nach § 479 ABGB. (T3) |
2 Ob 158/13v | OGH | 23.10.2013 |
Auch; Beisatz: Hier nur Duldung einer obligatorischen Nutzung eines Schwimmbads. (T4) |
1 Ob 87/15y | OGH | 21.05.2015 |
Auch; Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T5) |
10 Ob 13/16h | OGH | 21.03.2017 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Es entzieht sich – wegen der Einzelfallbezogenheit – der grundsätzlichen Erörterung des Obersten Gerichtshofs, welche konkreten Aufwendungen des Begünstigten vorliegen müssen, damit die Zustimmung des Grundeigentümers nicht nur als nachbarschaftliche Gefälligkeitshandlung zu beurteilen ist, und welche Aufwendungen den Schluss auf einen rechtsgeschäftlichen Willen des Liegenschaftseigentümers zur Einräumung eines (dinglichen oder) obligatorischen Gebrauchsrechts zulassen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0010OB00295_98H0000_001
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