OGH 10ObS360/97g; 10ObS211/98x; 10ObS271/98w; 10ObS198/99m; 10ObS67/01b; 10ObS173/02t; 10ObS71/06y; 10ObS80/09a; 10ObS2/10g; 10ObS43/14t; 10ObS125/14a; 10ObS57/24s (RS0108694)

OGH10ObS360/97g; 10ObS211/98x; 10ObS271/98w; 10ObS198/99m; 10ObS67/01b; 10ObS173/02t; 10ObS71/06y; 10ObS80/09a; 10ObS2/10g; 10ObS43/14t; 10ObS125/14a; 10ObS57/24s13.8.2024

Rechtssatz

Ein in einem Beruf mit weit überwiegender technischer Qualifikation tätiger Versicherter (hier: Kraftfahrzeug-Kundendienstberater) kann nicht auf einen ausschließlich kaufmännischen Beruf (hier: Fakturist) verwiesen werden. Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig.

Kfz-Kundendienstberater

 

Normen

ASVG §273 Abs1

10 ObS 360/97gOGH15.10.1997
10 ObS 211/98xOGH23.06.1998

Auch; Beisatz: Hier: Versicherter war Fahrlehrer. (T1) Veröff: SZ 71/106

10 ObS 271/98wOGH01.12.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Versicherter war Fahrschullehrer (T2)

10 ObS 198/99mOGH14.09.1999

nur: Ein in einem Beruf mit weit überwiegender technischer Qualifikation tätiger Versicherter kann nicht auf einen ausschließlich kaufmännischen Beruf verwiesen werden. Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T3)

10 ObS 67/01bOGH20.03.2001

nur: Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T4)

10 ObS 173/02tOGH18.07.2002

Vgl auch; nur T4

10 ObS 71/06yOGH17.08.2006

Auch; nur T3; Beisatz: So wie im Falle des Klägers eine Verweisung von der von ihm zuletzt ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit auf einen überwiegend technischen Beruf nicht in Betracht kommt, vermag auch umgekehrt die frühere Ausübung eines technischen Berufes durch den Kläger keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten kaufmännischen Berufes zu bewirken. (T5)

10 ObS 80/09aOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T6)

10 ObS 2/10gOGH01.06.2010

nur T4; Beisatz: Hier: Versicherter war Croupier. (T7)

10 ObS 43/14tOGH23.04.2014
10 ObS 125/14aOGH21.10.2014

Vgl

10 ObS 57/24sOGH13.08.2024

nur T4<br/>Beisatz: Hier: Verweisung eines Behindertenbetreuers auf eine Tätigkeit im „Back-Office“ in der Personalentwicklung eines Unternehmens, die unter Nutzung beruflicher Kenntnisse ausgeübt werden kann. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19971015_OGH0002_010OBS00360_97G0000_001

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