Normen
10 ObS 360/97g | OGH | 15.10.1997 |
10 ObS 211/98x | OGH | 23.06.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Versicherter war Fahrlehrer. (T1) Veröff: SZ 71/106 |
10 ObS 271/98w | OGH | 01.12.1998 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Versicherter war Fahrschullehrer (T2) |
10 ObS 198/99m | OGH | 14.09.1999 |
nur: Ein in einem Beruf mit weit überwiegender technischer Qualifikation tätiger Versicherter kann nicht auf einen ausschließlich kaufmännischen Beruf verwiesen werden. Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T3) |
10 ObS 67/01b | OGH | 20.03.2001 |
nur: Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T4) |
10 ObS 173/02t | OGH | 18.07.2002 |
Vgl auch; nur T4 |
10 ObS 71/06y | OGH | 17.08.2006 |
Auch; nur T3; Beisatz: So wie im Falle des Klägers eine Verweisung von der von ihm zuletzt ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit auf einen überwiegend technischen Beruf nicht in Betracht kommt, vermag auch umgekehrt die frühere Ausübung eines technischen Berufes durch den Kläger keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten kaufmännischen Berufes zu bewirken. (T5) |
10 ObS 80/09a | OGH | 12.05.2009 |
Auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T6) |
10 ObS 2/10g | OGH | 01.06.2010 |
nur T4; Beisatz: Hier: Versicherter war Croupier. (T7) |
10 ObS 43/14t | OGH | 23.04.2014 |
10 ObS 125/14a | OGH | 21.10.2014 |
Vgl |
10 ObS 57/24s | OGH | 13.08.2024 |
nur T4<br/>Beisatz: Hier: Verweisung eines Behindertenbetreuers auf eine Tätigkeit im „Back-Office“ in der Personalentwicklung eines Unternehmens, die unter Nutzung beruflicher Kenntnisse ausgeübt werden kann. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00360_97G0000_001
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