Rechtssatz
Während im Falle der Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muss, der seinem Gewichte nach die Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist dies bei der Kündigung zwar nicht erforderlich, das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muss jedoch "gröblich" die Dienstpflichten verletzend sein und somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.
9 ObA 140/01f | OGH | 10.10.2001 |
nur: Während im Falle der Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muss, der seinem Gewichte nach die Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist dies bei der Kündigung nicht erforderlich. (T1) |
8 ObA 6/03w | OGH | 13.02.2003 |
Vgl auch; nur: Das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muss "gröblich" die Dienstpflichten verletzend sein und somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen. (T2) |
8 ObA 48/07b | OGH | 30.08.2007 |
Beisatz: Hier zu § 130 Abs 2 Z 1 und 6 Stmk L-DBR. (T3) |
9 ObA 53/08x | OGH | 04.08.2009 |
Auch; Beisatz: Je schwerwiegender die Pflicht anzusehen ist, die vom Vertragsbediensteten verletzt wurde, desto weniger häufig muss die Verletzung erfolgt sein. Umgekehrt werden kleinere Dienstpflichtverletzungen das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung entweder nicht oder nur bei besonders beharrlicher Verletzung erreichen können. (T4)<br/>Beisatz: Ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den relevanten Umständen des Einzelfalls gehören auch die Arbeitsbedingungen (hier: Nachtbetrieb im Krankenhaus), unter denen die Dienstpflichtverletzung durch den Dienstnehmer erfolgt ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung nach § 116 Abs 2 Z 1 Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Nachtbetrieb in einem Krankenhaus; gröbliche Dienstpflichtenverletzung eines Arztes aufgrund von Organisationsfehlern des Krankenhausträgers verneint. (T7) |
8 ObA 53/10t | OGH | 18.08.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der in Rede stehenden Vertrauensunwürdigkeit nach § 34 Abs 2 lit b VBG sowie der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Dieser Frage kommt ‑ abgesehen von Fällen einer hier nicht vorliegenden auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz ‑ im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung zu. (T8) |
9 ObA 106/14z | OGH | 27.11.2014 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9)<br/>Beisatz: Hat ein Lehrer gegen eine sich auf seinen Unterricht beziehende Weisung verstoßen, so ist das Vorliegen einer gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG zu bejahen. (T10) |
8 ObA 31/16s | OGH | 25.11.2016 |
Beisatz ähnlich wie T8<br/>Beisatz: Hier: NÖ LBG. (T11) |
8 ObA 43/17g | OGH | 24.08.2017 |
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 |
8 ObA 63/17y | OGH | 26.01.2018 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 |
8 ObA 2/19f | OGH | 26.02.2019 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit nach § 40 Abs 2 lit b der vereinbarten Vertragsbedienstetenordnung 1969 der Stadt Wels. (T12)<br/> |
9 ObA 82/21f | OGH | 02.09.2021 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T13) |
9 ObA 108/22f | OGH | 20.10.2022 |
Vgl; Beis wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19961114_OGH0002_008OBA02152_96W0000_001
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