OGH 8ObA2152/96w; 9ObA238/98k; 9ObA140/01f; 8ObA6/03w; 9ObA208/02g; 8ObA112/04k; 8ObA48/07b; 9ObA59/08d; 9ObA53/08x; 8ObA53/10t; 9ObA75/12p; 9ObA106/14z; 9ObA18/15k; 9ObA152/15s; 8ObA61/16b; 8ObA31/16s; 8ObA43/17g; 8ObA30/17w; 8ObA63/17y; 9ObA68/18t; 8ObA12/18z; 8ObA2/19f; 9ObA82/21f; 9ObA114/21m; 8ObA19/22k; 8ObA53/22k; 9ObA79/22s; 9ObA108/22f; 9ObA109/23d; 8ObA8/24w (RS0105940)

OGH8ObA2152/96w; 9ObA238/98k; 9ObA140/01f; 8ObA6/03w; 9ObA208/02g; 8ObA112/04k; 8ObA48/07b; 9ObA59/08d; 9ObA53/08x; 8ObA53/10t; 9ObA75/12p; 9ObA106/14z; 9ObA18/15k; 9ObA152/15s; 8ObA61/16b; 8ObA31/16s; 8ObA43/17g; 8ObA30/17w; 8ObA63/17y; 9ObA68/18t; 8ObA12/18z; 8ObA2/19f; 9ObA82/21f; 9ObA114/21m; 8ObA19/22k; 8ObA53/22k; 9ObA79/22s; 9ObA108/22f; 9ObA109/23d; 8ObA8/24w22.5.2024

Rechtssatz

Während im Falle der Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muss, der seinem Gewichte nach die Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist dies bei der Kündigung zwar nicht erforderlich, das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muss jedoch "gröblich" die Dienstpflichten verletzend sein und somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.

Normen

VBG §32 Abs2
VBG §34 Abs2
VBO Wien §42 Abs2 Z1
VBO Wien §42 Abs2 Z5
VBO 1969 der Stadt Wels allg
I-VBG §74 Abs2 lita

8 ObA 2152/96wOGH14.11.1996
9 ObA 238/98kOGH11.11.1998
9 ObA 140/01fOGH10.10.2001

nur: Während im Falle der Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muss, der seinem Gewichte nach die Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist dies bei der Kündigung nicht erforderlich. (T1)

8 ObA 6/03wOGH13.02.2003

Vgl auch; nur: Das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muss "gröblich" die Dienstpflichten verletzend sein und somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen. (T2)

9 ObA 208/02gOGH26.02.2003

Auch

8 ObA 112/04kOGH25.11.2004

nur T2

8 ObA 48/07bOGH30.08.2007

Beisatz: Hier zu § 130 Abs 2 Z 1 und 6 Stmk L-DBR. (T3)

9 ObA 59/08dOGH07.05.2008

Vgl auch; nur T2

9 ObA 53/08xOGH04.08.2009

Auch; Beisatz: Je schwerwiegender die Pflicht anzusehen ist, die vom Vertragsbediensteten verletzt wurde, desto weniger häufig muss die Verletzung erfolgt sein. Umgekehrt werden kleinere Dienstpflichtverletzungen das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung entweder nicht oder nur bei besonders beharrlicher Verletzung erreichen können. (T4)<br/>Beisatz: Ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den relevanten Umständen des Einzelfalls gehören auch die Arbeitsbedingungen (hier: Nachtbetrieb im Krankenhaus), unter denen die Dienstpflichtverletzung durch den Dienstnehmer erfolgt ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung nach § 116 Abs 2 Z 1 Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Nachtbetrieb in einem Krankenhaus; gröbliche Dienstpflichtenverletzung eines Arztes aufgrund von Organisationsfehlern des Krankenhausträgers verneint. (T7)

8 ObA 53/10tOGH18.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der in Rede stehenden Vertrauensunwürdigkeit nach § 34 Abs 2 lit b VBG sowie der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Dieser Frage kommt ‑ abgesehen von Fällen einer hier nicht vorliegenden auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz ‑ im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung zu. (T8)

9 ObA 75/12pOGH25.07.2012
9 ObA 106/14zOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9)<br/>Beisatz: Hat ein Lehrer gegen eine sich auf seinen Unterricht beziehende Weisung verstoßen, so ist das Vorliegen einer gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG zu bejahen. (T10)

9 ObA 18/15kOGH29.04.2015
9 ObA 152/15sOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T9

8 ObA 61/16bOGH25.11.2016

Beis ähnlich wie T9

8 ObA 31/16sOGH25.11.2016

Beisatz ähnlich wie T8<br/>Beisatz: Hier: NÖ LBG. (T11)

8 ObA 43/17gOGH24.08.2017

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9

8 ObA 30/17wOGH25.10.2017

Beis wie T8; Beis wie T9

8 ObA 63/17yOGH26.01.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9

9 ObA 68/18tOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T9

8 ObA 12/18zOGH25.06.2018

Auch; Beis wie T8

8 ObA 2/19fOGH26.02.2019

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit nach § 40 Abs 2 lit b der vereinbarten Vertragsbedienstetenordnung 1969 der Stadt Wels. (T12)<br/>

9 ObA 82/21fOGH02.09.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T13)

9 ObA 114/21mOGH25.11.2021
8 ObA 19/22kOGH22.04.2022

Vgl; Beis wie T9

8 ObA 53/22kOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T4

9 ObA 79/22sOGH28.09.2022

Vgl; Beis wie T9

9 ObA 108/22fOGH20.10.2022

Vgl; Beis wie T9

9 ObA 109/23dOGH14.02.2024

vgl

8 ObA 8/24wOGH22.05.2024

Beisatz nur wie T9

Dokumentnummer

JJR_19961114_OGH0002_008OBA02152_96W0000_001

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