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§ 74 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Fixes Monatsentgelt

§ 74.

(1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2.

(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

  1. 1. in der Bewertungsgruppe v1/5
  1. a) für die ersten fünf Jahre 10 673,6 €,
  2. b) ab dem sechsten Jahr 11 266,2 €,
  1. 2. in der Bewertungsgruppe v1/6
  1. a) für die ersten fünf Jahre 11 376,3 €,
  2. b) ab dem sechsten Jahr 11 968,7 €,
  1. 3. in der Bewertungsgruppe v1/7
  1. a) für die ersten fünf Jahre 11 968,7 €,
  2. b) ab dem sechsten Jahr 12 793,4 €.

(3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind

  1. 1. § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und
  2. 2. Zeiten einzurechnen, die
  1. a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
  2. b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.

(4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in Betracht.

(6) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß § 68 Abs. 1 betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40257862