Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründende Tatumstand schon vor (oder spätestens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, nämlich im gegebenen Konnex auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats, nicht aber auf das darauf basierende individuell unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen abzustellen.
12 Os 31/07m | OGH | 15.05.2008 |
Auch; Beisatz: Es ist auf objektive Kriterien, nämlich die Zugänglichkeit des Tatsachensubstrats, abzustellen (WK-StPO § 281 Rz 136). (T1); Beisatz: In die von den Präsidenten der Landesgerichte zu führenden Dienstlisten für Geschworene und Schöffen (§ 13 Abs 1 GSchG) kann grundsätzlich von jedermann Einsicht genommen werden (Geo § 170). Darauf bezogene Fehler sind spätestens am Beginn der Hauptverhandlung zugänglich. Sollte einer Prozesspartei das Einsichtsrecht verwehrt werden, wäre zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben mit entsprechender Antragstellung am Hauptverhandlungsbeginn (vgl § 281 Abs 1 Z 1 StPO) vorzugehen. Die diesbezügliche Beschlussfassung unterliegt sodann der Kontrolle nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_0110OS00151_9600000_001
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