OGH 11Os151/96; 12Os62/99; 12Os31/07m; 15Os120/08y; 11Os90/10k; 12Os121/11b; 12Os107/16a; 11Os25/17m (RS0106091)

OGH11Os151/96; 12Os62/99; 12Os31/07m; 15Os120/08y; 11Os90/10k; 12Os121/11b; 12Os107/16a; 11Os25/17m13.2.2024

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer der die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründende Tatumstand schon vor (oder spätestens bis zum Ende) der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ist auf objektive Kriterien, nämlich im gegebenen Konnex auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats, nicht aber auf das darauf basierende individuell unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen abzustellen.

Normen

StPO §281 Abs1 Z1
StPO §345 Abs2

11 Os 151/96OGH05.11.1996
12 Os 62/99OGH09.06.1999

Auch

12 Os 31/07mOGH15.05.2008

Auch; Beisatz: Es ist auf objektive Kriterien, nämlich die Zugänglichkeit des Tatsachensubstrats, abzustellen (WK-StPO § 281 Rz 136). (T1); Beisatz: In die von den Präsidenten der Landesgerichte zu führenden Dienstlisten für Geschworene und Schöffen (§ 13 Abs 1 GSchG) kann grundsätzlich von jedermann Einsicht genommen werden (Geo § 170). Darauf bezogene Fehler sind spätestens am Beginn der Hauptverhandlung zugänglich. Sollte einer Prozesspartei das Einsichtsrecht verwehrt werden, wäre zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben mit entsprechender Antragstellung am Hauptverhandlungsbeginn (vgl § 281 Abs 1 Z 1 StPO) vorzugehen. Die diesbezügliche Beschlussfassung unterliegt sodann der Kontrolle nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO. (T2)

15 Os 120/08yOGH11.09.2008
11 Os 90/10kOGH17.08.2010

Auch; Beis wie T2

12 Os 121/11bOGH18.10.2011
12 Os 107/16aOGH15.12.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

11 Os 25/17mOGH25.04.2017
11 Os 82/17vOGH13.09.2017

Auch

12 Os 39/18dOGH09.03.2020
11 Os 143/23yOGH13.02.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_0110OS00151_9600000_001