OGH 5Ob2075/96z; 5Ob99/99s; 5Ob207/01d; 5Ob277/04b; 5Ob122/05k; 5Ob262/05y; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 3Ob158/11y; 5Ob257/11x; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob149/14v; 5Ob192/15v; 5Ob224/15z; 5Ob105/16a; 5Ob150/16v; 5Ob235/17w; 5Ob41/18t; 5Ob43/19p; 5Ob38/19b; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 5Ob16/21w; 5Ob134/22z; 5Ob115/22f; 5Ob66/23a (RS0101800)

OGH5Ob2075/96z; 5Ob99/99s; 5Ob207/01d; 5Ob277/04b; 5Ob122/05k; 5Ob262/05y; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 3Ob158/11y; 5Ob257/11x; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob149/14v; 5Ob192/15v; 5Ob224/15z; 5Ob105/16a; 5Ob150/16v; 5Ob235/17w; 5Ob41/18t; 5Ob43/19p; 5Ob38/19b; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 5Ob16/21w; 5Ob134/22z; 5Ob115/22f; 5Ob66/23a18.1.2024

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung (die gemäß § 13 Abs 2 Einleitungssatz WEG wie jede andere Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes zu behandeln ist) kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung (gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung) gegenüberstellt. Ansatzpunkt der Überlegung hat daher zu sein, welche Widmung derzeit für ein Objekt besteht. Das erfordert allenfalls einen Rückgriff auf die vertragliche Einigung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Allein dieser Widmungsakt gibt Auskunft über die bestehende, nunmehr einem Änderungsbegehren ausgesetzte Rechtslage; bloß tatsächliche Vorgänge, etwa die vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit in einem hiefür gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt, lassen die Widmung unberührt. Selbst baupolizeiliche Benützungsgenehmigungen beziehungsweise Benützungsvorschreibungen können nur indirekt Aufschluss über die innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft gültige privatrechtliche Widmung eines bestimmten Objektes geben.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2 Z1

5 Ob 2075/96zOGH30.04.1996
5 Ob 99/99sOGH13.04.1999

Auch; nur: Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung gegenüberstellt. Ansatzpunkt der Überlegung hat daher zu sein, welche Widmung derzeit für ein Objekt besteht. Das erfordert allenfalls einen Rückgriff auf die vertragliche Einigung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Allein dieser Widmungsakt gibt Auskunft über die bestehende Rechtslage. (T1)<br/>Beisatz: Die gültige Widmung des betreffenden Objekts ist der tatsächlichen Verwendung gegenüberzustellen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Gastgewerbebetrieb in Kiosk. (T3)

5 Ob 207/01dOGH11.12.2001

Auch; nur: Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung gegenüberstellt. (T4)<br/>Beis ähnlich wie T2

5 Ob 277/04bOGH21.12.2004

nur T1

5 Ob 122/05kOGH12.07.2005

nur T1

5 Ob 262/05yOGH07.03.2006

nur T1

5 Ob 241/09sOGH24.11.2009

Auch; Beisatz: Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist. (T5)<br/>Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T6)<br/>Beisatz: Bei einer eigenmächtigen Widmungsänderung ist der vom beklagten Mieter des eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümers erhobene Einwand der mangelnden passiven Sachlegitimation wegen abgeleiteter Nutzungsrechte nicht zielführend. (T7)

5 Ob 172/10wOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T5

5 Ob 83/11hOGH26.05.2011

Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6

3 Ob 158/11yOGH08.11.2011

Vgl; Beisatz: Das Vorliegen (und die Zulässigkeit) einer Widmungsänderung kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung gegenüberstellt. (T8)

5 Ob 257/11xOGH17.01.2012

Auch; Beisatz: Interesse nur bei unzulässiger Widmungsänderung nicht ausreichend. (T9)

5 Ob 59/14hOGH23.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar. (T10)

5 Ob 210/13pOGH20.05.2014

nur T4

5 Ob 149/14vOGH26.09.2014

Auch; nur T4

5 Ob 192/15vOGH30.10.2015

Vgl auch

5 Ob 224/15zOGH20.04.2016

Auch; nur T1; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T8

5 Ob 105/16aOGH25.08.2016

Auch; Beis wie T8

5 Ob 150/16vOGH23.01.2017

Vgl

5 Ob 235/17wOGH15.05.2018

nur T4

5 Ob 41/18tOGH18.07.2018

Vgl; Beis wie T8

5 Ob 43/19pOGH20.03.2019

Auch; Beis wie T10

5 Ob 38/19bOGH21.05.2019

Auch; nur T1; Beis wie T2; nur T4; Beis wie T6; Beis wie T8

5 Ob 45/19gOGH21.05.2019

Auch; nur T1; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T8

5 Ob 72/19bOGH13.06.2019

nur T1; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T8

5 Ob 16/21wOGH08.03.2021

nur T1; Beis wie T2; nur T4; Beis wie T8

5 Ob 134/22zOGH02.11.2022

Beis wie T8

5 Ob 115/22fOGH08.11.2022

nur T4; Beis wie T2

5 Ob 66/23aOGH18.01.2024

Beisatz wie T6; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02075_96Z0000_001