OGH 1Ob8/96; 1Ob6/96; 1Ob117/97f; 1Ob303/97h; 1Ob140/98i; 1Ob306/98a; 4Ob279/99d; 1Ob29/02z; 1Ob70/03f; 1Ob18/06p; 1Ob131/08h; 1Ob121/09i; 1Ob208/10k; 1Ob208/12p; 1Ob186/13d; 1Ob201/16i; 1Ob134/20t; 1Ob123/20z; 1Ob172/23k; 1Ob37/24h (RS0103735)

OGH1Ob8/96; 1Ob6/96; 1Ob117/97f; 1Ob303/97h; 1Ob140/98i; 1Ob306/98a; 4Ob279/99d; 1Ob29/02z; 1Ob70/03f; 1Ob18/06p; 1Ob131/08h; 1Ob121/09i; 1Ob208/10k; 1Ob208/12p; 1Ob186/13d; 1Ob201/16i; 1Ob134/20t; 1Ob123/20z; 1Ob172/23k; 1Ob37/24h8.4.2024

Rechtssatz

Ein hinreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe eines Organs liegt selbst dann vor, wenn ein an sich ordnungsgemäß bestelltes Organ Handlungen setzt, zu deren Vollziehung es nicht berufen ist, also seine Kompetenzen überschreitet oder allenfalls sogar sein Amt missbraucht.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 F

1 Ob 8/96OGH30.01.1996
1 Ob 6/96OGH27.02.1996
1 Ob 117/97fOGH27.08.1997

Auch

1 Ob 303/97hOGH14.10.1997

Auch

1 Ob 140/98iOGH19.05.1998

Vgl auch; Veröff: SZ 70/160

1 Ob 306/98aOGH19.01.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/5

4 Ob 279/99dOGH09.11.1999

Ähnlich

1 Ob 29/02zOGH26.02.2002

Auch; Beisatz: Der Rechtsträger haftet für Verhaltensweisen eines Organs selbst bei Überschreitung dessen Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen. (T1)

1 Ob 70/03fOGH17.10.2003

Veröff: SZ 2003/125

1 Ob 18/06pOGH04.04.2006

nur T1

1 Ob 131/08hOGH26.02.2009

Beis wie T1 nur: Der Rechtsträger haftet für Verhaltensweisen eines Organs selbst bei Überschreitung dessen Befugniskreises. (T2)

1 Ob 121/09iOGH06.07.2010

Beis wie T2

1 Ob 208/10kOGH23.02.2011

Auch; Beis wie T1

1 Ob 208/12pOGH13.12.2012

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/137

1 Ob 186/13dOGH21.11.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/110

1 Ob 201/16iOGH27.02.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Behauptete „Druckausübung“ durch Landeshauptmann. Die Ausnutzung einer „Machtstellung“ etwa dazu, einen (anderen) Funktionsträger, seinerseits dazu zu bewegen, mit dem (nur) diesem eingeräumten Imperium vorzugehen und eine bestimmte hoheitlich zu vollziehende Maßnahme zu setzen, bewirkt noch nicht, dass diese „Druckausübung“ selbst hoheitliches Handeln wird. Vielmehr müsste sich diese Beeinflussung des Organs selbst als hoheitliches Handeln darstellen. (T3)

1 Ob 134/20tOGH22.07.2020

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 123/20zOGH24.09.2020

Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich unterbricht weder strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln den für die Qualifikation als Hoheitsakt erforderlichen äußeren und inneren Zusammenhang, und zwar auch dann nicht, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird. Die gesamte Tätigkeit ist dann einheitlich als hoheitlich zu beurteilen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. (T5)

1 Ob 172/23kOGH20.12.2023

Beisatz: Hier: Zum Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T6)

1 Ob 37/24hOGH08.04.2024

Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00008_9600000_001

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