OGH 10ObS139/94; 10ObS87/94; 10ObS229/94; 10ObS148/95; 10ObS204/95; 10ObS2212/96h; 10ObS2452/96b; 10ObS342/99p; 10ObS13/00k; 10ObS229/01a; 10ObS153/09m; 10ObS65/24t (RS0053143)

OGH10ObS139/94; 10ObS87/94; 10ObS229/94; 10ObS148/95; 10ObS204/95; 10ObS2212/96h; 10ObS2452/96b; 10ObS342/99p; 10ObS13/00k; 10ObS229/01a; 10ObS153/09m; 10ObS65/24t9.7.2024

Rechtssatz

Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrunde zu legen. Dass der Anspruchswerber einzelne einfachere Verrichtungen selbst besorgen kann, ändert daran nichts.

Normen

BPGG §4 Abs2 H
EinstV §2 Abs2

10 ObS 139/94OGH28.06.1994

Veröff: SZ 67/117

10 ObS 87/94OGH02.09.1994

Veröff: SZ 67/157

10 ObS 229/94OGH18.10.1994
10 ObS 148/95OGH14.11.1995

nur: Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrunde zu legen. (T1)

10 ObS 204/95OGH14.11.1995

Veröff: SZ 68/215

10 ObS 2212/96hOGH30.07.1996

Beisatz: Da die 10 Stunden auch als nach unten fixer Wert anzusehen sind, muss die Pauschalierung ebenso gelten, wenn im Einzelfall für die betreffende Verrichtung unter Umständen mit einem geringeren Ausmaß an Hilfe das Auslangen gefunden werden könnte. Die Notwendigkeit, auf derartige subjektive Besonderheiten einzugehen, soll durch Pauschalwerte gerade vermieden werden. (T2)

10 ObS 2452/96bOGH28.01.1997

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfes ist es unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann. (T3); Beisatz: Hier: § 2 nö EinstV. (T4) Veröff: SZ 70/13

10 ObS 342/99pOGH11.01.2000
10 ObS 13/00kOGH22.02.2000

Auch

10 ObS 229/01aOGH04.09.2001

Auch

10 ObS 153/09mOGH29.09.2009

Vgl auch

10 ObS 65/24tOGH09.07.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_010OBS00139_9400000_003

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