Spruch:
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil keiner der drei Tatbestände dieser Gesetzesstelle (vgl dazu Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 12 zu § 477 mwN), sondern bloß angebliche Widersprüchlichkeiten in den Feststellungen bzw eine angeblich aktenwidrige Begründung releviert werden.
Auch die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten und Aktenwidrigkeiten (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor, welche Beurteilung an sich keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen sei daher in diesem Punkt nur Folgendes entgegengehalten:
Ob die Begründung des Berufungsgerichtes, dass im Akt keine "Beurteilungen der MA 15" erliegen, aus denen Feststellungen zu treffen gewesen wären, mit dem Akteninhalt übereinstimmt, ist bedeutungslos. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidrige Weise getroffen wurden (Kodek aaO Rz 4 zu § 503 mwN). Da sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge befasst, die Feststellungen des Erstgerichtes auf Grund seiner für zutreffend befundenen Beweiswürdigung übernommen hat und dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen ist (Kodek aaO Rz 1 zu § 503 mwN), liegt auch ein Mangel des Berufungsverfahrens nicht vor. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Auch die Revisionsausführungen, mit denen die Klägerin unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse die Richtigkeit der Feststellungsgrundlage in Zweifel zieht, können inhaltlich nicht behandelt werden, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist und die Überprüfung der Beweiswürdigung durch ihn ausgeschlossen ist.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wird ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichteinholung eines orthopädischen Gutachtens) gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (SSV-NF 7/74 mwN). Im Übrigen gehört die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Gutachten einzuholen oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären, ebenso wie die weitere Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 6/28 ua).
Nach den vom Berufungsgericht als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ist davon auszugehen, dass die Klägerin lediglich für das Einholen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Gütern des täglichen Gebrauches, die komplette Reinigung der Wohnung, das Waschen der Leib- und Bettwäsche sowie für das Herbeiholen von Heizmaterial für den in der Wohnung befindlichen Ölofen fremde Hilfe benötigt. In § 2 Abs 3 EinstV zum BPGG ist für jede dieser im Abs 2 genannten Hilfsverrichtungen ein fixer Zeitwert von 10 Stunden festgesetzt. Dabei ist keine konkret-individuelle Prüfung des zeitlichen Ausmaßes des Hilfsbedarfs vorzunehmen, sondern der Fixwert von 10 Stunden ohne jede Abweichung nach oben oder unten zugrunde zu legen (10 ObS 13/00k, 10 ObS 342/99p, SSV-NF 8/61, 74 und 104 mwN). Der Fixwert von 10 Stunden für die Beheizung des Wohnraumes samt Herbeischaffung des Heizmaterials könnte daher auch bei Nachweis eines höheren Aufwandes nicht überschritten werden. Der Pflegebedarf der Klägerin beträgt daher vierzig Stunden monatlich und erreicht somit nicht die für eine Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 erforderliche Mindeststundenanzahl von mehr als fünfzig Stunden monatlich.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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