OGH 14Ns8/94; 14Ns10/94; 14Ns12/95; 13Os181/01; 13Os27/09h; 11Os76/17m; 12Ns16/20d; 11Ns137/20y (RS0097054)

OGH14Ns8/94; 14Ns10/94; 14Ns12/95; 13Os181/01; 13Os27/09h; 11Os76/17m; 12Ns16/20d; 11Ns137/20y27.3.2024

Rechtssatz

Zwar genügt zur Annahme einer Befangenheit - ohne dass es auf deren bloß subjektive Besorgnis entscheidend ankäme - bereits der äußere Anschein. Dieser muss indes so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet.

Normen

StPO §43 Abs1 Z3
StPO §72

14 Ns 8/94OGH12.04.1994
14 Ns 10/94OGH17.05.1994
14 Ns 12/95OGH18.07.1995

Vgl auch

13 Os 181/01OGH27.03.2002

Auch; Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten, wie die urteilsmäßige Erledigung eines gegen einen Tatbeteiligten anhängig gewesenen Strafverfahrens oder eine außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Überprüfung, ob alle Ergebnisse der polizeilichen Erhebungstätigkeit im Gerichtsakt vollständig dokumentiert sind, erweckt den Anschein der Befangenheit ebensowenig wie die Tatsache, dass sich ein Mitglied des Gerichtes nicht im Sinn eines Antrages des Beschwerdeführers verhält. (T1)

13 Os 27/09hOGH23.07.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T1

11 Os 76/17mOGH17.10.2017

Auch

12 Ns 16/20dOGH13.03.2020

Vgl; Beis wie T1

11 Ns 137/20yOGH09.11.2020

Vgl; Beis wie T1

12 Ns 49/22kOGH01.09.2022

Vgl; Beis wie T1

11 Os 104/21kOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Bild- und Tonaufnahmen während Verhandlungspausen. (T2)

21 Ds 14/22dOGH27.03.2024

vgl; Beisatz: Hier Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt. (T3); Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0140NS00008_9400000_002