Rechtssatz
Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus.
Angestellte — Pflicht — Entlassungsrecht — vorzeitige Auflösung — Unverzüglichkeit — Verspätung — Verfristung — Verzicht — Verlust — Verschweigung — Untergang — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Rechtzeitigkeit — Arbeitgeber — Arbeitnehmer
8 ObA 2322/96w | OGH | 12.12.1996 |
Auch; nur: Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus. (T1)<br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T2) |
8 ObA 3/97t | OGH | 17.04.1997 |
nur: Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus. (T3) |
8 ObA 49/01s | OGH | 30.08.2001 |
nur: Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. (T4)<br/>Beisatz: Interne Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern rechtfertigen nicht, dass der Arbeitnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, übergebührlich lange über sein weiteres Schicksal im unklaren gelassen wird. (T5) |
8 ObA 40/23z | OGH | 03.08.2023 |
vgl; Beisatz wie T3 nur: Die Obliegenheit zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht dann, wenn dem Arbeitgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19930623_OGH0002_009OBA00126_9300000_001