OGH 8ObA2322/96w

OGH8ObA2322/96w12.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei S***** Möbel GmbH, ***** vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 336.515,27 S brutto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 1996, GZ 15 Ra 100/96k-17, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.Februar 1996, GZ 34 Cga 4/96v-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 15.255,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.542,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (RZ 1989/16 ua).

Da auch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war die beklagte Partei weder vom Umfang der Möbelverkäufe des Klägers noch davon informiert, daß es sich zum Großteil um den Vertrieb von Konkurrenzprodukten handelte. Soweit der Revisionswerber unterstellt, die beklagte Partei habe trotz Kenntnis von Verdachtsmomenten bewußt die Augen verschlossen, ist ihm zu erwidern, daß der Kläger bei dem von ihm ins Treffen geführten Telefonat Anfang Jänner 1995 auf den Vorhalt des Geschäftsführers der beklagten Partei, er habe gehört, daß der Kläger selbständig Möbel verkaufe, lediglich auf die von ihm bei der beklagten Partei getätigten, im Verhältnis zu seinem Gesamtumsatz relativ geringfügigen Bestellungen verwies. Daraus ergaben sich für die beklagte Partei keine Anhaltspunkte, daß der Kläger in erheblich größerem Umfang auch Konkurrenzprodukte vertreibt. Mangels Vorliegens konkreter Verdachtsmomente war die beklagte Partei daher entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht zu Nachforschungen verpflichtet (siehe 4 Ob 27/79; 9 ObA 48/89; 9 ObA 126/93; 9 ObA 46/94; 9 ObA 43/95 sowie Kuderna, Entlassungsrecht2 15).

Schließlich ist dem Einwand des Revisionswerbers, die Entlassung sei verspätet erfolgt, zu erwidern, daß dem Arbeitgeber vor Ausspruch einer Entlassung grundsätzlich die Möglichkeit der Einholung einer Rechtsauskunft zuzubilligen ist (9 ObA 56/87; 9 ObA 138/91; 9 ObA 190/94 sowie Kuderna aaO). Zieht man in Betracht, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei, der am Freitag, dem 7.Juli 1995, von der umfangreichen gewerbsmäßigen Konkurrenztätigkeit des Klägers erfahren hatte, seinen Rechtsberater erst am darauffolgenden Montag erreichen konnte, dann war der Ausspruch der Entlassung am darauffolgenden Dienstag, dem 11.Juli 1995, jedenfalls rechtzeitig.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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