Rechtssatz
Maßgeblich ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, der der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zugrundeliegt.
9 ObA 146/93 | OGH | 08.09.1993 |
Vgl auch; Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer) = ecolex 1993,846 |
8 ObA 262/95 | OGH | 13.07.1995 |
nur: Maßgeblich ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich. (T2)<br/>Beis wie T1 |
9 ObA 413/97v | OGH | 11.02.1998 |
Vgl aber; Beisatz: Dies bedeutet aber noch nicht, dass Angestellte, die auf diesem Gebiet keine so weitreichenden Befugnisse haben, nicht in einen Interessengegensatz zur übrigen Belegschaft im Sinne des ArbVG gelangen könnten. (T3)<br/>Beisatz: Die Unterwerfung des Geschäftsleiters an Weisungen des Vorstandes in Personalfragen schadet nicht. (T4) |
9 ObA 109/98i | OGH | 21.10.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Diese Kriterien sind erfüllt, wenn der betreffende Dienstnehmer die - sei es auch nur für einen Teilbereich - erforderlichen Arbeitskräfte selbständig aufnimmt und berechtigt ist, deren Dienstverhältnisse auch selbständig durch Kündigung oder Entlassung zu beenden. (T5) |
9 ObA 73/00a | OGH | 17.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Befugnis, Kündigungen auszusprechen, macht für sich allein einen Angestellten, dessen sonstige Befugnisse klar vom Bild eines leitenden Angestellten abweichen, aber nicht zum leitenden Angestellten iS § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T6) |
8 ObA 78/01f | OGH | 30.08.2001 |
Beisatz: Allein die Vorbereitung von Personalentscheidungen begründet noch keine Stellung als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T7) |
8 ObA 45/23k | OGH | 03.08.2023 |
vgl; nur T2<br/>Beisatz: Räumt die Geschäftsführung einer Angestellten Befugnisse ein, die über die interne "Geschäftsordnung" hinausgehen, so ist dies bei der Beurteilung ihrer Position im Unternehmen zu berücksichtigen ist. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00255_9200000_002
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