Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 19.080 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.180 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit zutreffend verneint. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann daher verwiesen werden (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Feststellungsmängel liegen nicht vor. Weder aus der Bezeichnung Verkaufsleiter oder Großkundenbetreuer oder Geschäftsleiter, der sich dem Personal gegenüber nicht rechtfertigen mußte oder aus dem Umstand, daß ihm untergeordnetes Personal bei Krankenständen des Klägers bestimmte Entscheidungen nicht treffen konnte oder daß er eine gehobene Stellung innehatte, läßt sich irgendeine Dispositionsbefugnis in dem für die Qualifikation eines leitenden Angestellten wesentlichen personellen oder sonstigen strategisch wichtigen Bereichen des Betriebes entnehmen (Infas 1996 A 1; RIS-Justiz RS0053034). Ob bei leitenden Angestellten, die erhöhtes Vertrauen gegenüber dem Dienstgeber genießen, ein strengerer Maßstab bei Beurteilung des Vorliegens eines Fehlverhaltens anzulegen ist (Infas 1998 A 8), ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.
Das Ausstellen einer falschen Beweisurkunde außerhalb des Geschäftsbetriebes der beklagten Partei, die in keinerlei Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zur Beklagten steht, sondern im Rahmen einer Freizeittätigkeit für einen Bekannten des Klägers erfolgte, mag zwar die Vertrauensunwürdigkeit eines Angestellten zweifelhaft erscheinen lassen, jedoch ist dieser Umstand im vorliegenden Fall noch nicht so gravierend, daß nur die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses als adäquates Mittel zur Abhilfe zu sehen wäre. Es steht fest, daß der Kläger P*****, auf dessen Namen er die von Sch***** gewünschte "Honorarnote" in Kenntnis der unentgeltlichen Arbeitsleistung ausstellte, mitgeteilt hat, daß Sch***** eine Honorarnote für Holzschneidearbeiten benötige und P***** geantwortet hat, daß dies in Ordnung gehe. Daher konnte der Kläger zumindest subjektiv der Überzeugung sein, daß P***** mit seiner Vorgangsweise einverstanden ist. Selbst wenn eine Umgehungs- oder Schädigungsabsicht durch Sch***** auf der Hand liegt, hat der Kläger nur dem Wunsch eines Bekannten entsprochen, ohne daß ein eigenes Interesse darin zutage trat. Sein Verschulden ist sohin in einem milderen Licht zu sehen. Dazu kommt, daß die 1994 erstellte Honorarnote dem Geschäftsführer der Beklagten erst 1996 bekannt wurde. Im Hinblick auf die bis zu diesem Zeitpunkt durch den Kläger für die beklagte Partei erbrachte tadellose Arbeitsleistung, dem zeitlichen Zurückliegen seiner außerdienstlichen Verfehlung und dem Umstand, daß diese mit seinem dienstlichen Verhalten und den dienstlichen Interessen in keinerlei Zusammenhang zu bringen ist, und auch nicht die Befürchtung bestehen mußte, daß der Kläger im dienstlichen Bereich die Dienstgeberinteressen verletzen würde, war noch die Zumutbarkeit für die Einhaltung der Kündigungsfrist zur Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers gegeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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