OGH 7Ob23/90; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 9Ob3/09w; 4Ob150/10b; 8Ob19/12w; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 1Ob106/13i; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x; 8Ob111/19k; 3Ob148/22v; 8Ob96/23k; 4ob215/23f (RS0018502)

OGH7Ob23/90; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 9Ob3/09w; 4Ob150/10b; 8Ob19/12w; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 1Ob106/13i; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x; 8Ob111/19k; 3Ob148/22v; 8Ob96/23k; 4ob215/23f4.4.2024

Rechtssatz

Der Käufer, der im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt und dieses selbst oder durch einen berechtigten Lenker abholen soll, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, dass das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der von ihm hinzunehmenden Verschleißungserscheinungen und Abnützungserscheinungen nicht so grobe Mängel aufweist, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigten. Ein Gebrauchtwagen, dessen Bremsflüssigkeitsbehälter leer ist oder nur mehr eine so geringe Menge Bremsflüssigkeit enthält, dass es schon nach kurzer Fahrstrecke zum völligen Bremsversagen kommt, ist nicht fahrbereit. Es fehlt ihm die schlüssig zugesicherte Eigenschaft.

Normen

ABGB §922

7 Ob 23/90OGH20.09.1990

Veröff: SZ 63/160 = VR 1991,175 = ZVR 1992/58 S 121

6 Ob 272/05aOGH16.02.2006

Beisatz: Der Verkäufer haftet ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2)<br/>Veröff: SZ 2006/19

5 Ob 143/07aOGH13.07.2007

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator. (T3)

9 Ob 3/09wOGH24.02.2009

Auch; Beisatz: Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs vom Gebrauchtwagenhändler gilt die Fahrtüchtigkeit des Kaufgegenstands als zumindest schlüssig zugesagt und der Verkäufer hat trotz eines umfassenden Gewährleistungsverzichts durch den Käufer dennoch für die Fahrtüchtigkeit Gewähr zu leisten. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Schlüssige Vereinbarung der Fahrtüchtigkeit des zwischen Privaten verkauften Gebraucht-PKW bejaht, sodass der Gewährleistungsverzicht einschränkend auszulegen war. (T5)

4 Ob 150/10bOGH05.10.2010

Vgl auch

8 Ob 19/12wOGH28.03.2012

Auch

4 Ob 9/12wOGH11.05.2012

Vgl; Beis wie T4

4 Ob 11/13sOGH19.03.2013

Vgl auch

1 Ob 106/13iOGH29.08.2013

Auch

2 Ob 196/13gOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 105/18xOGH11.06.2018

Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler. (T6)

8 Ob 111/19kOGH27.02.2020

Beis wie T6

3 Ob 148/22vOGH15.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist von jener zu trennen, ob die technische Fahrbereitschaft oder Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben ist. (T7)

8 Ob 96/23kOGH11.01.2024

vgl; Beisatz nur wie T1

4 ob 215/23fOGH04.04.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Dieser Rechtssatz bezieht sich auf den gewerblichen Kraftfahrzeughändler. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19900920_OGH0002_0070OB00023_9000000_002