OGH 10ObS226/90; 10ObS156/98h; 10ObS310/01p; 10ObS170/02a; 10ObS131/02s; 10ObS139/04w; 10ObS4/07x; 10ObS92/11v; 10ObS145/11p; 10ObS186/13w; 10ObS32/23p (RS0084405)

OGH10ObS226/90; 10ObS156/98h; 10ObS310/01p; 10ObS170/02a; 10ObS131/02s; 10ObS139/04w; 10ObS4/07x; 10ObS92/11v; 10ObS145/11p; 10ObS186/13w; 10ObS32/23p16.1.2024

Rechtssatz

Die Bemessungsgrundlage ist nicht nur dann gemäß § 182 nach billigem Ermessen festzustellen, wenn sie nach den §§ 179 bis 181b nicht errechnet werden kann (§ 182 Satz 1 Halbsatz 1), sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde (§ 182 Satz 1 Halbsatz 2).

Normen

ASVG §179
ASVG §180
ASVG §182

10 ObS 226/90OGH12.06.1990

Veröff: SSV-NF 4/88

10 ObS 156/98hOGH19.05.1998

Beisatz: Die letztgenannte Voraussetzung ist etwa anzunehmen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nur auf kurze Dauer - für wenige Tage - eingegangen wurde. (T1)

10 ObS 310/01pOGH30.10.2001
10 ObS 170/02aOGH18.06.2002

Auch; Beisatz: So kann beispielsweise die Bemessungsgrundlage für Personen, die einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall erleiden und keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, nur nach billigem Ermessen ermittelt werden. (T2)<br/>Beisatz: Ebenso, wenn ein freiberuflich tätiger selbständig Erwerbstätiger, der außerdem noch eine gering entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, bei einer Lebensrettung verunglückt, da die ausschließliche Berücksichtigung seines geringen Entgeltes aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit für ihn wohl eine Unbilligkeit bedeuten würde. (T3)<br/>Beisatz: Die Erwägungen bezüglich der Billigkeit sind somit grundsätzlich unter dem Aspekt anzustellen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll. (T4)

10 ObS 131/02sOGH16.12.2003

Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage gemäß § 182 ASVG stellt im System der gesetzlichen Unfallversicherung eine Bemessungsgrundlage eigener Art dar und lässt sich daher in kein anderes System der bestehenden Bemessungsgrundlagen einordnen. So kann die maximal nötige Flexibilität gewahrt werden. (T5)

10 ObS 139/04wOGH14.09.2004

Beis wie T4

10 ObS 4/07xOGH16.01.2007

Vgl auch

10 ObS 92/11vOGH08.11.2011
10 ObS 145/11pOGH20.12.2011

Auch; Beis wie T4

10 ObS 186/13wOGH17.12.2013
10 ObS 32/23pOGH16.01.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_010OBS00226_9000000_001