Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 13. 2. 2001 anerkannte die beklagte Partei die Hepatitis C-Erkrankung des Klägers, die er sich als Blutplasmaspender zugezogen hatte, gemäß § 177 Abs 1 Anlage 1 Nr 38 iVm § 176 Abs 2 ASVG als Berufskrankheit. Der Eintritt des Versicherungsfalls wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. 10. 2006 mit 24. 3. 1997 festgestellt. Gemäß diesem Urteil sowie dem vor dem Oberlandesgericht Linz am 9. 10. 2007 geschlossenen Vergleich gebührt dem Kläger eine Versehrtenrente vom 25. 3. 1997 bis 18. 3. 1998 von 30 %, vom 19. 3. 1998 bis 19. 9. 1998 von 40 %, vom 20. 9. 1998 bis 5. 3. 2006 von 30 %, vom 6. 3. 2006 bis 13. 6. 2006 von 50 % und ab 14. 6. 2006 von 30 % jeweils der Vollrente.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 16. 9. 2008 wurde dem Kläger die Versehrtenrente als Dauerrente zuerkannt. Als Bemessungsgrundlage wurde gemäß § 182 ASVG der Betrag von 23.496,56 EUR herangezogen.
Gegen diesen Bescheid - und zwar ausschließlich gegen die Heranziehung der Bemessungsgrundlage von 23.496,56 EUR - erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, „ihm die gesetzliche Versehrtenrente unter Berücksichtigung der richtigen Bemessungsgrundlage“ zuzuerkennen. Da er im Jahr vor dem Versicherungsfall (1996) einen Bruttobezug von 493.166,00 ATS (35.840 EUR) bezogen habe, errechne sich richtigerweise eine Bemessungsgrundlage von 35.840 EUR. In seiner Position als Gruppenführer in der Sicherheitsdirektion Salzburg habe er neben seinem Gehalt regelmäßig Überstunden geleistet, die dafür bezogene Überstundenvergütung sei dem laufenden Entgelt zuzurechnen. Ebenso seien die von ihm im Jahr 1996 bezogenen weiteren Zulagen (insbesondere die Haushaltszulage, Kinderzulage und die ruhegenussfähigen Zulagen) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies treffe auch dann zu, wenn die Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG zu bilden sein sollte.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klageabweisung. Die Bemessungsgrundlage für Dienstunfälle eines Beamten nach dem B-KUVG sei nach § 93 Abs 1 B-KUVG zu bilden. Da sich der Kläger die Erkrankung jedoch beim freiwilligen Blutplasmaspenden (außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit) zugezogen habe, seien ihm die Leistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG zu gewähren, obwohl er zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht nach dem ASVG unfallversichert gewesen sei (§ 176 Abs 3 ASVG). Es sei daher nicht eine der Bemessungsgrundlagen nach den §§ 179 bis 181 ASVG heranzuziehen, sondern die Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG („Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen“) und dabei auf die Tätigkeit des Klägers bzw sein zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls als Beamter bezogenes Gehalt samt Funktionszulagen nach dem Gehaltsgesetz abzustellen. Die Bildung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG habe daher (doch) in Anlehnung an die Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG zu erfolgen. Da letztere nur auf das im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bezogene Gehalt (inklusive Sonderzahlungen) - samt Funktionszulagen (ruhegenussfähigen Zulagen) Bezug nehme, hätten Überstundenzulagen und sonstigen Zulagen keine Berücksichtigung zu finden. Bemessungsgrundlage sei die vom Dienstgeber bekanntgegebene Krankenversicherungsbeitragsgrundlage in Höhe von 23.248 EUR (ON 8). Das Gehalt des Klägers habe laut einer Gehaltstabelle (Verwendungsgruppe E 2a, Stufe 10) im Jahr 1997 20.760 ATS, die Funktionszulage 988 ATS bzw 910 ATS betragen. Nur diese Beträge seien zuzüglich der zweimal jährlichen Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (ON 21).
Der Kläger bestritt dieses Vorbringen und replizierte, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge richte sich ganz allgemein nach den tatsächlichen Einkünften und sei unter Anrechnung von Sachbezügen, Überstunden etc zu berechnen. Es sei für die Bildung der Bemessungsgrundlage nicht die Gehaltshöhe laut Gehaltstabelle, sondern der sich aus den vorgelegten Lohnzetteln hervorgehende monatliche Gesamtbruttobezug heranzuziehen (ON 23).
Das Erstgericht setzte die Bemessungsgrundlage mit 32.440,39 EUR fest. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen:
„Der am 14. 3. 1959 geborene Kläger trat nach erfolgreichem Abschluss einer Schlosserlehre in den Polizeidienst ein. Nach einer Tätigkeit als Streifenbeamter wechselte er in den Kriminaldienst. Zuletzt - bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2007- war er als Gruppenführer in der Sicherheitsdirektion Salzburg als Beamter tätig. Er erhielt einen monatlichen Bruttobezug, zwei Sonderzahlungen sowie die Kinderzulage, weiters die Sonn- und Feiertagszulage, eine Erschwernis-, eine Gefahrenzulage und eine Vergütung für pauschalierte Mehrleistungen sowie Aufwandsentschädigungen. Von 1. 4. 1996 bis 30. 6. 1996 betrug sein Gesamtbruttobezug 269.931 ATS (19.616,61 EUR), die Sonderzahlungen betrugen 46.188,50 ATS (3.356,65 EUR), die Überstundenzulagen für 361 zwischen 1. 4. 1996 und 31. 3. 1997 geleistete Überstunden 85.386,50 ATS (6.205,28 EUR), die Sonn -und Feiertagszulagen 7.631,40 ATS (554,59 EUR), die Erschwerniszulage 16.808,40 ATS (1.221,51 EUR) sowie die Gefahrenzulage 20.444,40 ATS (1.485,75 EUR). Diese Beträge ergeben zusammengerechnet die Bemessungsgrundlage von 32.440,39 EUR. Weiters bezog der Kläger an pauschalierten Mehrleistungen 14.954,40 ATS (1.086,78 EUR), an Aufwandsentschädigungen 13.940 ATS (1.013,06 EUR) sowie eine Kinderzulage in Höhe von 600 ATS (43,60 EUR) monatlich.“
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers stellte das Erstgericht noch fest, dass er Vater zweier Kinder sei und gemeinsam mit seiner Ehefrau drei Kinder großgezogen habe, für deren Ausbildung er aufgekommen sei. Die Ehegattin habe die Kinder betreut und sei nicht berufstätig gewesen. Im Jahr 1991 habe die Familie ein Reihenhaus erworben. Damals habe der Kläger über keine Ersparnisse verfügt, sodass Schulden bestanden. Die Höhe der derzeit noch aushaftenden Verbindlichkeiten sei nicht feststellbar.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass zu prüfen sei, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Klägers als Beamter in die Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen sei.
Für Sonderversicherungen nach § 2 Abs 2 ASVG gelten die Vorschriften des ASVG nur insoweit, als dies in den Sonderversicherungen oder im ASVG angeordnet sei. Zu diesen Sonderversicherungen zähle nach § 2 Abs 2 Z 1 ASVG die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich-rechtlicher Bediensteter. Diese unterlägen grundsätzlich dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG). Die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter sei demnach nur dann den Bestimmungen des ASVG unterworfen, wenn dies ausdrücklich im ASVG oder B-KUVG vorgesehen sei. Weder das ASVG noch das B-KUVG enthielten jedoch eine Bestimmung, aus der sich ergebe, dass § 178 ASVG für öffentlich Bedienstete zur Anwendung gelangen solle. Da der Kläger als Beamter dem B-KUVG unterliege und diese Tätigkeit nicht in die Unfallversicherung nach dem ASVG oder dem BSVG einbezogen sei, sei gemäß § 178 Abs 1 ASVG das Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Könne die Bemessungsgrundlage nicht nach den §§ 179 bis 181b ASVG errechnet werden, sei diese nach § 182 ASVG und somit nach billigem Ermessen festzustellen. Da der Kläger zuletzt in jedem Monat Überstundenzulagen bezogen habe, seien diese zum regelmäßigen Entgeltbestandteil geworden. Es entspreche der Billigkeit, sie in die Berechnung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Im Hinblick darauf, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein solle, seien neben den Überstundenzulagen auch die Sonn- und Feiertagszulagen, Erschwernis-, und Gefahrenzulagen, und die pauschalierten Mehrleistungen nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Die Aufwandsentschädigungen würden hingegen nicht zum Entgelt zählen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Der Berufung des Klägers gab es teilweise dahin Folge, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger für die Folgen der Berufskrankheit vom 24. 3. 1997
eine Dauerrente von 30 vH der Vollrente
vom 25. 3. 1997 bis 18. 3. 1998 in Höhe von mtl 486,44 EUR
eine Dauerrente von 40 vH der Vollrente
vom 19. 3. 1998 bis 19. 9. 1998 in Höhe von mtl 648,57 EUR
eine Dauerrente von 30 vH der Vollrente
ab 20. 9. 1998 in Höhe von mtl 486,44 EUR
ab 1. 1 1999 in Höhe von mtl 493,74 EUR
ab 1. 1. 2000 in Höhe von mtl 496,70 EUR
ab 1. 1. 2001 in Höhe von mtl 500,67 EUR
ab 1. 1. 2002 in Höhe von mtl 506,18 EUR
ab 1. 1. 2003 in Höhe von mtl 508,71 EUR
ab 1 .1. 2004 in Höhe von mtl 513,80 EUR
ab 1. 1. 2005 in Höhe von mtl 521,51 EUR
und für den Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis
5. 3. 2006 in Höhe von mtl 534,55 EUR
eine Dauerrente von 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente und Kinderzuschuss
vom 6. 3. 2006 bis 13. 6. 2006 in Höhe von mtl 1.175,97 EUR
und eine Dauerrente von 30 vH der Vollrente
ab 14. 6. 2006 in Höhe von mtl 534,55 EUR
ab 1. 1. 2007 in Höhe von mtl 543,10 EUR
und ab 1. 1. 2008 in Höhe von mtl 552,33 EUR
zu bezahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren Versehrtenrente im gesetzlichem Ausmaß auf Basis einer 34.050,37 EUR übersteigenden Bemessungsgrundlage ab 25. 3. 1997 wurde hingegen abgewiesen.
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, die Bemessungsgrundlage sei nicht an jene nach § 93 Abs 1 B-KUVG anzugleichen, sondern am Entgeltbegriff des § 49 ASVG zu orientieren. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass die Bemessungsgrundlage für alle Betroffenen bei gemäß § 176 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfällen in gleicher Weise ermittelt werde. Soweit die Betroffenen nicht ohnedies der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, sodass die Bemessungsgrundlage in der Regel nach § 179 Abs 1 ASVG und daher nach dem für die allgemeinen Beitragsgrundlagen maßgebenden Entgeltbegriff des § 49 ASVG ermittelt werde, sei es nur billig, denselben Entgeltbegriff auch dann heranzuziehen, wenn - wie für den Kläger - keine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestehe und deshalb die Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG auszumitteln sei. Zudem ergebe sich aus § 93 Abs 3a B-KUVG, dass die Bemessungsgrundlage bei Dienstunfällen eines Vertragsbediensteten vom Entgelt nach § 49 ASVG gebildet werde. Diese Wertung spreche ebenfalls für die Richtigkeit der Orientierung an § 49 ASVG auch im vorliegenden Fall. Neben der Kinderzulage seien somit die anspruchsbegründenden Nebengebühren iSd § 59 Abs 1 Pensionsgesetz 1965 und zwar die Überstundenvergütungen nach § 16 GehG, die Sonn- und Feiertagszulagen nach § 17 GehG, die Erschwerniszulagen nach § 19a GehG, die Gefahrenzulagen nach § 19b GehG sowie die pauschalierte Mehrleistungszulage nach § 18 GehG von der Bemessungsgrundlage umfasst. Da das Erstgericht die Kinderzulage bei der abschließenden Berechnung der Bemessungsgrundlage zwar berücksichtigen wollte, aber dies offenkundig übersehen habe, sei das Ersturteil unter Einbeziehung auch der Kinderzulage auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 34.050,37 EUR abzuändern gewesen. Die aus dieser (höheren) Bemessungsgrundlage resultierende Leistung sei - wie aus dem Spruch ersichtlich - betragsmäßig festzusetzen gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Frage bestehe, ob bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Falle eines einem Arbeitsunfall gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG gleichgestellten Unfalls eines Beamten eine weitgehende Annäherung an dessen tatsächliche Bezüge erreicht werden solle oder die Bemessungsgrundlage in Anlehnung an § 93 Abs 1 B-KUVG zu bilden sei.
Die Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die Revisionswerberin bringt vor, sie sei dem in § 182 ASVG enthaltenen Gesetzesauftrag, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen dadurch nachgekommen, dass sie die gesetzliche Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG herangezogen und der Leistungsgewährung zu Grunde gelegt habe. Eine vergleichende „Umlegung“ der öffentlichen Bezüge eines Polizeibeamten auf ein Entgelt nach privatwirtschaftlichen Verhältnissen sei nicht gerechtfertigt. Aus den Entscheidungen der Vorinstanzen ergäben sich erhebliche Bedenken hinsichtlich der Gleichbehandlung der Versicherten und auch hinsichtlich des Prinzips der Äquivalenz zwischen den Beiträgen und den Leistungen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen hätte zur Folge, dass einem Beamten bei ein und demselben Versicherungsfall, dann, wenn dieser außerhalb seines Dienstes „im beitragsfreien Bereich“ eintrete, eine höhere Bemessungsgrundlage zustünde, als bei einem Dienstunfall; dies obwohl der Beamte für Dienstunfälle Beiträge zur Unfallversicherung (nach dem B-KUVG) entrichte. Sofern für nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG geschützte Personen eine gesetzliche Bemessungsgrundlage zur Verfügung stehe, gebe es daher gute Gründe, diese auch zur Bildung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG heranzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
Dazu ist auszuführen:
1. Die Unfallversicherung nach dem ASVG schützt nicht nur die Versicherten in ihrer Rolle als Erwerbstätige oder als Schüler, sondern darüber hinaus - unabhängig von einer Erwerbstätigkeit und der Entrichtung von Beiträgen - jedermann bei freiwilliger Hilfeleistung für Mitmenschen wie ua bei der (freiwilligen) Heranziehung zum Blutspenden (§ 176 Abs 1 Z 2 ASVG; Tomandl, SV-System, 11. ErgLfg 266). In Bezug auf freiwillige Hilfeleistungen ist der Gesetzgeber des ASVG somit von dem ansonsten für die Geldleistungen in der Unfallversicherung geltenden Versicherungsprinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und (Geld-)Leistungen (vgl 10 ObS 213/94, SSV-NF 8/88; 10 ObS 71/02t, SSV-NF 16/27) abgegangen.
1.2. Der Kläger war in seiner Eigenschaft als Beamter aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG erfasst (§ 1 Abs 1 Z 1 B-KUVG) und unterlag der Beitragspflicht nach § 19 B-KUVG. Wie die Parteien ihren Ausführungen übereinstimmend zu Grunde legen, hat er sich aber nicht in seiner Funktion als Polizeibeamter der Blutplasmaspende unterzogen, sondern außerhalb seiner Erwerbstätigkeit als Privatperson. Eine dem § 176 Abs 1 Z 2 ASVG vergleichbare Norm, die diesen Schutz auch auf freiwillige Hilfeleistung für Mitmenschen ausdehnen würde, fehlt im B-KUVG. Dies findet seine Begründung darin, dass bereits das ASVG den Schutz von Handlungen im Fremdinteresse umfassend geregelt hat, sodass der Gesetzgeber des B-KUVG eine derartige Bestimmung entbehrlich hielt und sich auf den Schutz der Erwerbstätigkeit seiner Versicherten beschränkt hat (10 ObS 71/04w, SSV-NF 18/81).
1.3. Hat der Kläger als Privatperson Blutplasma gespendet, ist der dabei erlittene Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt. Beide Parteien gehen nunmehr übereinstimmend davon aus, dass es in diesem Fall ausgeschlossen ist, die Beitragsgrundlagen, die nach dem B-KUVG erzielt werden, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Als Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Versehrtenrente gelangt vielmehr § 182 ASVG zur Anwendung („Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen“). Hätte der Kläger hingegen nicht als Privatperson, sondern in Ausübung seiner Funktion als Polizeibeamter Blutplasma gespendet, hätte er einen Dienstunfall erlitten und unterläge dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem B-KUVG und dem für Dienstunfälle geltenden Regime der §§ 90 ff B-KUVG; als Bemessungsgrundlage hätte die Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG Anwendung zu finden. Insofern besteht eine klare gesetzliche Abgrenzung (10 ObS 71/04w, SSV-NF 18/81).
2. Im Revisionsverfahren ist strittig, ob es dem billigen Ermessen entspricht, die Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG in Anlehnung an die Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG vorzunehmen.
2.1. Nach § 182 ASVG ist bei einer Feststellung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Lebensstellung des Versicherten, auf seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, oder soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, auf eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Dabei ist die Gesamtsituation des Versicherten zu berücksichtigen (10 ObS 170/02a, SSV-NF 16/72 mwN). Jedenfalls im Bereich der unselbstständig Erwerbstätigen ist tragender Grundsatz, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll (RIS-Justiz RS0084405 [T4]).
2.2. Nach der - speziell für die Versichertengruppe der Beamten zugeschnittenen - Regelung des § 93 Abs 1 B-KUVG ist Bemessungsgrundlage das Gehalt (der sonstige monatliche Bezug) bzw die Entschädigung des Versicherten im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls einschließlich der ruhegenussfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss (zur Pension) begründen, allfällige Teuerungszulagen und finanzielle Zuwendungen einer (ausgegliederten) Einrichtung, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965. Damit entspricht § 93 Abs 1 B-KUVG dem Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und Geldleistungen, also dem auch für die Geldleistungen der Unfallversicherung geltenden Versicherungsprinzip (10 ObS 213/94 mwN; SSV-NF 8/88 mwN).
2.3. Hat ein Beamter vor einem Dienstunfall neben dem Grundgehalt in wirtschaftlich bedeutsamen Ausmaß von § 93 Abs 1 B-KUVG nicht erfasste Zulagen bezogen, sind diese von der Bemessungsgrundlage nach § 93 B-KUVG nicht umfasst. Sollte daher bei einem einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall eines Beamten die Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG unter Einbeziehung sämtlicher Zulagen gebildet werden, ergäbe sich somit die von der Revisionswerberin aufgezeigte Konsequenz, dass ein Beamter bei ein und demselben Versicherungsfall außerhalb seines Dienstes im beitragsfreien Bereich eine höhere Bemessungsgrundlage als bei demselben Versicherungsfall im Dienst hätte, obwohl er im ersten Fall keine Beiträge entrichtet.
2.4. Für den deutschen Rechtsbereich findet sich zu dieser Problematik eine ausdrückliche Regelung in § 82 Abs 4 SGB VII. Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsoge (nach beamtenrechtlichen Vorschriften) nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegenussfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Diese Vorschrift bewirkt, dass der Betroffene nicht nach einem höheren Entgelt entschädigt wird, als nach einem Dienstunfall. Wegen der ungeminderten Besoldung wird auch kein Schutzbedürfnis wie bei anderen Versicherten angenommen (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Bd II, §§ 81, 82 SGB VII, 70. ErgLfg, Rz 14).
2.5. Eine dem § 82 Abs 4 SGB VII vergleichbare Regelung ist im ASVG nicht enthalten. Wie Albert (Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG, 73 f) ausführt, führt dies zu Problemen, wenn ein Beamter einen einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall erleidet und neben der B-KUVG-Tätigkeit keine weiteren Einkünfte erzielt. So stelle sich etwa für die durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG einbezogenen Personengruppen (Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, Mitglieder von Lawinenkommissionen, der Wasserrettung etc) die Frage, ob die für die Zusatzversicherung nach § 22a ASVG entstehende sogenannte „Garantiebemessungsgrundlage“ nach § 181a Abs 2 ASVG heranzuziehen sei, oder ob nicht (doch) der Rückgriff auf den Dienstbezug die gerechtere Lösung wäre. Da in Fällen grober Unbilligkeit die Bemessungsgrundlage auch nach § 182 ASVG festgesetzt werden könnte, bei deren Anwendung ua wiederum die Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls zu berücksichtigen ist, vertritt Albert die Meinung, dass es eine „sauberere“ Lösung darstellen würde, wenn im ASVG eine analoge Bestimmung zu § 82 Abs 4 SGB VII eingeführt würde. Eine Schranke werde aber auch in Deutschland dadurch gezogen, dass der Verunfallte kein höheres Entgelt als bei einem Dienstunfall beziehen dürfe, da dann seine Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben sei.
3. Diese Erwägungen sind zu teilen und führen im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
Im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 182 ASVG ist nicht nur der Lebenslauf des Klägers zu berücksichtigen, sondern vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass er zur in der Unfallversicherung nach dem ASVG nicht versicherten Personengruppe der Beamten gehört, für die der Gesetzgeber eine eigene Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG geschaffen hat. Wenn der Kläger unter Berufung auf die Billigkeit dennoch den Bezug einer höheren Versehrtenrente zu erreichen versucht, als ihm bei einem Dienstunfall zustehen würde, überzeugt dies nicht. Aus diesem Grund bedeutet es - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - keine Unbilligkeit, bei Bildung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG (analog) von der Bemessungsgrundlage nach § 93 B-KUVG auch dann auszugehen, wenn sich der Kläger die Erkrankung außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit zugezogen hat. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung 10 ObS 170/02a, SSV-NF 16/72, die einen nach einer Blutplasmaspende erkrankten Rechtsanwalt betrifft. In dieser Entscheidung wurde bei Errechnung der Bemessungsgrundlagen nach § 182 ASVG die feste Bemessungsgrundlage für selbstständig Erwerbstätige nach § 181 ASVG mit dem Argument herangezogen, dass der Kläger, wenn er aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen wäre, gleichfalls nur von der festen Bemessungsgrundlage des § 181 ASVG eine Versehrtenrente beanspruchen könnte.
Die von der Revisionswerberin gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage vorgetragenen Argumente erweisen sich daher als berechtigt.
Dennoch ist die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif, weil der Kläger die in die Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG einzuberechnenden Zulagen ihrer Art und Höhe nach bestritten hat und eine diesbezügliche Erörterung im Hinblick auf die von den Vorinstanzen vertretene - und vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte - Rechtsansicht bisher unterblieben ist. Im fortgesetzten Verfahren wird durch eine entsprechende Erörterung diesbezüglich eine Klarstellung herbeizuführen sein; allenfalls werden noch ergänzende Feststellungen zu treffen sein.
Der Revision der beklagten Partei war daher Folge zu geben und die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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