Rechtssatz
Da die Altersgrenze des § 207 StGB bei vierzehn und die des § 212 StGB bei neunzehn Jahren liegt, ist das "zarte Alter" eines erst sechsjährigen Opfers erschwerend (keine unzulässige "Doppelverwertung").
12 Os 30/07i | OGH | 03.05.2007 |
Auch; Beisatz: Der Missbrauch eines erst viereinhalbjährigen Tatopfers angesichts eines Schutzalters bis 14 Jahre bei § 207 Abs 1 StGB und bis 18 Jahre bei § 212 Abs 1 StGB dokumentiert eine besonders verwerfliche Einstellung des Täters und ist bei der Strafbemessung als aggravierend zu werten. (T1) |
12 Os 134/07h | OGH | 13.12.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: § 206 StGB. (T2)<br/>Beisatz: Die Berücksichtigung der aufgrund des äußerst geringen Alters gegebenen besonderen Schutzwürdigkeit des Opfers entspricht dem Strafzumessungssystem des StGB, das mehrfach opferbezogene Erwägungen als Strafbemessungskriterien vorsieht (vgl §§ 32 Abs 3, 33 Z 6 und Z 7 StGB). (T3)<br/>Beisatz: Das „anfänglich sehr geringe Alter" des Opfers bestimmt nicht die Strafdrohung des § 206 StGB, der nur die Unmündigkeit des Opfers, also die Nichtvollendung des 14. Lebensjahres (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB) voraussetzt, und kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend gewertet werden. (T4) |
14 Os 114/19z | OGH | 03.12.2019 |
Vgl; Beisatz: Zu Beginn des Tatzeitraums zehnjähriges Opfer. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0120OS00106_8900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)