European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00042.18T.0523.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Simon P***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1./) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er von September 2016 bis 13. Mai 2017 in S*****
1./ in mehrfachen Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person, nämlich an seiner am 31. Jänner 2012 geborenen Urenkeltochter C***** K***** vorgenommen, indem er sie im Scheiden‑ und Analbereich intensiv betastete, und geschlechtliche Handlungen von einer unmündigen Person an sich, nämlich den Handverkehr an ihm, vornehmen ließ, indem er ihre Hand nahm, sie zu seinem entblößten Penis führte, seine Hand auf die ihre legte und sie derart zur Durchführung von Onaniebewegungen veranlasste;
2./ durch die zu 1./ näher bezeichneten Taten mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von einer solchen Person an sich vornehmen lassen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Dem Beschwerdeeinwand (nominell Z 5 zweiter Fall; der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider blieben die Feststellungen, wonach der Angeklagte bei seinen Angriffen den unbekleideten Scheiden- und Analbereich seiner Urenkelin gezielt und intensiv betastete (US 3), nicht unbegründet, sondern wurden – logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei – aus den Angaben der Zeugin C***** K***** und deren Demonstration der Vorgänge an einer Puppe abgeleitet (US 4 f).
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) scheitert bereits daran, dass eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln gar nicht behauptet, sondern bloß die daraus gezogene Schlussfolgerung kritisiert wird (RIS‑Justiz RS0099431).
Soweit die Mängelrüge auch die Feststellung bekämpft, wonach der Angeklagte seine Urenkelin dazu aufforderte, in einen Becher zu urinieren, geht sie schon deshalb ins Leere, weil diesem Umstand keine für die aktuelle Rechtsfrage erhebliche Bedeutung zukommt (RIS‑Justiz RS0099408; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 466).
Entgegen dem weiteren Vorwurf (Z 5 vierter Fall) liegt in der Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3) aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung (US 7) auch keine Scheinbegründung (RIS‑Justiz RS0116882).
Ebensowenig gelingt es der Beschwerde, mit dem Hinweis auf isoliert hervorgehobene Passagen der Aussagen des Tatopfers und die „allgemeine Lebenserfahrung“ (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
Weshalb der geltend gemachte Rechtsfehler mangels Feststellungen zu einem Vorsatz auf Veranlassung der Unmündigen zu geschlechtlichen Handlungen am Angeklagten trotz der – auch in subjektiver Hinsicht getroffenen – Konstatierungen zu geschlechtlichen Handlungen des Angeklagten an seiner Urenkelin (US 3) dem erfolgten Schuldspruch wegen (einer unbestimmten Anzahl von durch pauschal individualisierte Taten begründeter) Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB und – damit idealkonkurrierender – Vergehen nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB entgegenstehen soll, erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht (RIS‑Justiz RS0117436; vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 576).
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) verstößt die aggravierende Wertung der erheblichen Unterschreitung des Schutzalters beim – hier zu Beginn des Tatzeitraums vierjährigen – Opfer (US 2 f, 7) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil bei § 207 Abs 1 StGB bereits die Unmündigkeit, also die Nichtvollendung des vierzehnten Lebensjahrs (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB) und bei § 212 Abs 1 StGB die Minderjährigkeit (§ 74 Abs 1 Z 3 StGB) den Strafsatz bestimmt (RIS‑Justiz RS0090958).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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