Rechtssatz
Bei der Auslegung einer Prozesshandlung kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss.
10 ObS 249/89 | OGH | 24.10.1989 |
Veröff: RZ 1990/44 S 97 = SSV - NF 3/124 |
3 Ob 146/93 | OGH | 24.11.1993 |
Beisatz: Es sind die Auslegungsregeln rechtsgeschäftlicher Erklärung des bürgerlichen Rechts anzuwenden. (T1) |
1 Ob 2066/96x | OGH | 04.06.1996 |
Auch; Beisatz: Die Auslegung von Prozesshandlungen erfolgt ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert. (T2) |
10 Ob 2319/96v | OGH | 08.10.1996 |
Beis wie T2; Beisatz: Dieser Auslegungsmaßstab darf nicht retrospektiv angelegt werden, sondern ist ausschließlich von der Aktenlage zum Zeitpunkt der Prozesserklärung auszugehen. (T3) |
6 Ob 244/99x | OGH | 25.11.1999 |
Beisatz: Wenn im Verlassenschaftsverfahren die Gültigkeit des Vermächtnisses nicht bestritten wird, so liegt darin noch kein zweifelsfreier Verzicht auf eine künftige Anfechtung im Rechtsweg, weil ja durchaus später Gründe offenbar werden können, die eine Anfechtung erfolgversprechend erscheinen lassen, im Verlassenschaftsverfahren aber noch nicht bekannt waren. (T4)<br/>Veröff: SZ 72/197 |
6 Ob 103/02v | OGH | 29.08.2002 |
Beisatz: Im Zweifel ist jener Variante der Vorzug zu geben, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen. (T5) |
2 Ob 53/06t | OGH | 21.09.2006 |
Auch; Beisatz: Der in einer Berufungsbeantwortung gestellte Antrag, der Berufung des Prozessgegners Folge zu geben, könnte als prozessuales Anerkenntnis zu verstehen sein. (T6) |
5 Ob 185/09f | OGH | 10.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert des Antrags. (T7)<br/>Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T8) |
5 Ob 195/10b | OGH | 16.11.2010 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Bem: Hier: Frage, ob ein ausdrücklich als „Rekurs“ bezeichneter Schriftsatz in einen Widerspruch (§ 397 EO) umzudeuten ist. (T9) |
5 Ob 149/10p | OGH | 24.01.2011 |
Auch; nur: Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T10) |
6 Ob 172/13g | OGH | 23.01.2014 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung einer Erklärung als prozessuales Anerkenntnis, das an keinen bestimmten Wortlaut gebunden ist. (T12) |
5 Ob 76/14h | OGH | 30.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T13)<br/> |
8 ObA 12/22f | OGH | 30.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung einer Kündigungsanfechtungsklage dahin, dass sie nicht unter der Bedingung der Erfolglosigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs steht. (T16) |
2 Ob 188/23w | OGH | 25.10.2023 |
Beisatz: Hier: Unwirksame Zurückziehung eines Antrags auf Errichtung eines Inventars per E-Mail (T17) |
3 Ob 92/24m | OGH | 03.07.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19891024_OGH0002_010OBS00249_8900000_001
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