OGH 3Ob92/24m

OGH3Ob92/24m3.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* S*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 51.296,37 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. April 2024, GZ 3 R 9/24h‑121.1, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00092.24M.0703.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine Prozesserklärung ist nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (RS0037416 [T2, T7, T10]). Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RS0017881). Die Erklärung der beklagten Krankenanstaltenträgerin im vorliegenden Arzthaftungsprozess „Selbst wenn die Klägerin nicht bzw nicht hinreichend aufgeklärt worden wäre, was ausdrücklich bestritten bleibt, hätte sie jedenfalls ob ihres Zustandsbildes und ihrer Beschwerden und Schmerzen samt Beeinträchtigungen sowie ihres Leidensdruckes in die Operation eingewilligt und zugestimmt (hypothetischer Wille).“ kann bei vernünftiger Auslegung nur dahin verstanden werden, dass von der Beklagten in erster Linie behauptet wird, die Klägerin sei tatsächlich korrekt aufgeklärt worden, und hilfsweise für den anderen Fall, dass sie auch im hypothetischen Fall einer korrekten Aufklärung in die vorgenommenen Eingriffe eingewilligt hätte. Damit hat die Beklagte – entgegen der Ansicht der Klägerin in der außerordentlichen Revision – im Prozess wirksam hilfsweise den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erhoben.

[2] Die Feststellungen sind mit den Vorinstanzen dahin zu verstehen, dass die Klägerin auch bei korrekter Aufklärung in die vorgenommenen Eingriffe eingewilligt hätte. Davon ausgehend schlägt jedenfalls der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durch, weshalb der Frage, ob die jeweilige Aufklärung inhaltlich und/oder von ihrem Zeitpunkt her zu beanstanden war, keine Entscheidungsrelevanz mehr besitzt.

[3] Mit ihrer Behauptung, eine solche Feststellung des Erstgerichts widerspreche der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, unternimmt die Klägerin in ihrer Revision den untauglichen Versuch, die Feststellungen vor dem Obersten Gerichtshof anzufechten. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz (RS0042903 [T10]). Davon abgesehen ist ein Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und der Rechtsprechung (oder auch einer Rechtsvorschrift) auch denkunmöglich.

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