OGH 3Ob369/97d

OGH3Ob369/97d17.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Vollstreckbarerklärungssache der Antragstellerin G*****bank ***** vertreten durch Dr.Peter Planer und Dr.Barbara Planer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die Antragsgegner 1) Dipl.Ing.Thilo F*****, und 2) Dorothea F*****, vertreten durch Dr.Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 500.000 DM sA infolge Revisionsrekurses des Erstantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgerichts vom 15.Juli 1997, GZ 1 R 656/96v-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Hopfgarten vom 7.Oktober 1996, GZ 1 Nc 134/96v-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Erstantragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 29.484,46 S (darin 4.914,08 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin brachte vor, der Erstantragsgegner sei "Alleineigentümer" einer Kirchberger Liegenschaft. "Zur Einleitung allfälliger Exekutionshandlungen" werde beantragt, einen in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Notariatsakt über eine "Grundschuldbestellung mit Übernahme der persönlichen Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen" der Antragsgegner als Schuldner für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegner haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung im Verhältnis zum Erstantragsgegner und wies das Begehren wider die Zweitantragsgegnerin zurück. Es sprach im übrigen aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung zulässig, gegen deren abändernden Teil dagegen unzulässig sei. Es erwog - soweit für die Entscheidung über den Revisionsrekurs von Bedeutung - in rechtlicher Hinsicht:

Die Gerichtskompetenz für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels richte sich nach § 82 EO. Sei der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels - wie hier - nicht mit einem Begehren auf Exekutionsbewilligung verbunden, habe der Antragsteller das beabsichtigte Exekutionsmittel anzugeben. Danach richte sich die Zuständigkeit. Die Antragstellerin habe die Liegenschaft des Erstantragsgegners bestimmt bezeichnet und deshalb "mit ausreichender Deutlichkeit ein Vorbringen dahingehend erstattet, daß sie Exekution auf diese Liegenschaft zu führen" beabsichtige. Demnach ergebe sich die Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß § 18 Z 1 EO aus der Lage dieses Exekutionsobjekts im Gerichtssprengel. Die Angabe eines konkreten Exekutionsmittels sei entbehrlich gewesen, weil das Erstgericht - gleichviel, ob ein exekutives Pfandrecht, eine Zwangsverwaltung oder eine Zwangsversteigerung angestrebt werde - gemäß § 82 in Verbindung mit § 18 Z 1 EO jedenfalls zuständig gewesen sei, über den vorliegenden Antrag abzusprechen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Erstantragsgegners ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Richtet sich die Gerichtskompetenz für die Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels gemäß § 82 EO - wie hier - nicht nach dem (ausländischen) Wohnsitz des Gegners und ist dieses Begehren nicht mit einem Exekutionsantrag verbunden, kann das zuständige Exekutionsgericht nur ermittelt werden, wenn der Antragsteller das beabsichtigte Exekutionsmittel anführt (Mohr, Vereinfachtes Bewilligungsverfahren und andere am 1.10.1995 in Kraft getretene Bestimmungen der EO-Nov 1995, ÖJZ 1995, 889 [895]; ders, Fahrnisexekution [1996] 27). Erst daraus ergeben sich dann jene Anknüpfungsgründe, deren Kenntnis für die Klärung der Zuständigkeitsfrage erforderlich ist. Dabei sind im Anlaßfall nur die Regelungen des § 82 in Verbindung mit § 18 EO maßgeblich.

Prozeßhandlungen - wie hier der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels - sind allein nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (1 Ob 2419/96h; SZ 69/57; EvBl 1993/44; JBl 1993, 792; Fasching, LB2 Rz 757; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 177). Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsmaxime teilt der erkennende Senat die Ansicht des Rekursgerichts, daß sich die Wendung "Zur Einleitung allfälliger Exekutionshandlungen" im Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens ausschließlich auf die bestimmt bezeichnete Liegenschaft des Erstantragsgegners im Sprengel des Erstgerichts bezieht. Damit wurde aber eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung auf dieses Vermögensobjekt als Exekutionsmittel objektiviert. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, bedurfte es keiner Eingrenzung auf eine bestimmte Exekutionsart, weil nur die exekutive Pfandrechtsbegründung, die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung in Betracht kamen und das Erstgericht wegen der Lage des Exekutionsobjekts in seinem Sprengel gemäß § 18 Z 1 EO bei jeder derartigen Vollstreckungsart als Exekutions- und Grundbuchsgericht einzuschreiten haben wird. In einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels sind also zur Klärung der Gerichtszuständigkeit nicht mehr als die dafür notwendigen Tatsachen zu behaupten. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag. Es stellt sich daher nicht mehr die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Verbesserungsfähigkeit eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels.

Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO und § 41 ZPO.

Stichworte