EO § 186 Abs 2, EO § 187 Abs 1, ABGB § 914, ABGB § 915
Die Auslegungsregeln für rechtsgeschäftliche Erklärungen des bürgerlichen Rechts sind auch auf Prozeßerklärungen anzuwenden. Hingegen finden die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Willensmängel auf prozessuale Parteierklärungen keine Anwendung.