ZPO § 411 Abs 1, ZPO § 502 Abs 2
Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist – unabhängig von ihrer Höhe – für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO unerheblich, es sei denn, die Gegenforderung wurde im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung geltend gemacht.