OGH 8Ob690/88; 2Ob314/01t; 3Ob148/08y; 1Ob158/12k; 1Ob46/13s; 1Ob86/13y; 1Ob247/14a; 1Ob187/14b; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob137/17d; 1Ob148/17x; 1Ob200/17v; 1Ob10/18d; 1Ob64/18w; 1Ob89/18x; 1Ob147/18a; 1Ob97/19z; 1Ob43/19h; 1Ob49/19s; 1Ob86/20h; 1Ob87/20f; 1Ob6/21w; 1Ob72/21a; 1Ob233/20a; 1Ob141/21y (RS0057490)

OGH8Ob690/88; 2Ob314/01t; 3Ob148/08y; 1Ob158/12k; 1Ob46/13s; 1Ob86/13y; 1Ob247/14a; 1Ob187/14b; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob137/17d; 1Ob148/17x; 1Ob200/17v; 1Ob10/18d; 1Ob64/18w; 1Ob89/18x; 1Ob147/18a; 1Ob97/19z; 1Ob43/19h; 1Ob49/19s; 1Ob86/20h; 1Ob87/20f; 1Ob6/21w; 1Ob72/21a; 1Ob233/20a; 1Ob141/21y24.7.2024

Rechtssatz

Sind voreheliche Beiträge der Streitteile in dem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus (Ehewohnung) wertbildend aufgegangen, so müssen sie wertverfolgend berücksichtigt werden.

Normen

EheG §82 Abs1 Z1

8 Ob 690/88OGH13.07.1989
2 Ob 314/01tOGH10.01.2002

Beisatz: Vor Ermittlung der Ausgleichszahlung sind die nicht der Aufteilung unterliegenden Teilwerte von der Aufteilungsmasse abzuziehen. (T1)

3 Ob 148/08yOGH03.09.2008

Beisatz: Eine Einbeziehung in die Aufteilungsmasse setzt eine (zumindest schlüssige) Widmung zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens voraus. (T2)<br/>Bem: Siehe dazu RS0057298. (T3)

1 Ob 158/12kOGH11.10.2012

Vgl

1 Ob 46/13sOGH11.04.2013

Vgl auch

1 Ob 86/13yOGH18.07.2013

Auch; Beis wie T1

1 Ob 247/14aOGH03.03.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der ‑ in der Regel gleichteiligen ‑ Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. (T4)<br/>Beisatz: Dabei kommt es nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“). (T5); Veröff: SZ 2015/16

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Beis wie T1

1 Ob 58/17mOGH28.06.2017

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 137/17dOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T4;<br/>Beisatz: Eine eindeutig gewidmete (anteilige) Zuwendung ist wertmäßig im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG derart zu berücksichtigen, dass demjenigen Ehegatten, der damit bedacht war, der bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch fortwirkende Beitrag aus dem der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen rechnerisch vorweg zuzuweisen ist (so schon 1 Ob 247/14a). (T6)<br/>Beisatz: Unterliegt ein Vermögensgegenstand – hier die Liegenschaft mit der Ehewohnung – der Aufteilung, kann eine solche „Vorwegzuweisung“ auch unterbleiben, soweit die Beiträge beider Ehegatten aus nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen gleich hoch sind, soferne es insgesamt zu einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 kommt; ein solches Vorgehen führt rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Hälfteanteil an der Liegenschaft mit Ehewohnung; Geldgeschenke. (T8)

1 Ob 148/17xOGH29.11.2017

Beis wie T1

1 Ob 200/17vOGH15.12.2017

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn eine eingebrachte Liegenschaft im Sinne der Judikatur zu RS0057681 wegen überwiegender Wertsteigerung während der Ehe auch als Ganzes real in die Aufteilung einzubeziehen ist. (T9)

1 Ob 10/18dOGH30.01.2018

Auch; Beisatz: Es würden dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat. (T10)

1 Ob 64/18wOGH30.04.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 89/18xOGH19.06.2018

Beis wie T1; Beis wie T4

1 Ob 147/18aOGH23.01.2019
1 Ob 97/19zOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei (etwa im Falle einer gemischter Schenkung) anteilig aus vorehelichen Mitteln erworbenen Vermögensgegenständen ist eine die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelnde Einbringungsquote zu ermitteln und auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung anzuwenden. (T11)

1 Ob 43/19hOGH30.04.2019

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Arbeitsleistungen von Verwandten bzw Leistungen von Freunden eines Ehegatten. (T12)

1 Ob 49/19sOGH30.04.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Die Berücksichtigung des eingebrachten oder von einem Dritten geschenkten Vermögens im Sinne einer solchen „Vorwegzuweisung“ an den Einbringenden kommt grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als dieses noch zumindest in der Form vorhanden ist, dass es in einem der Aufteilung unterliegenden Gegenstand klar abgrenzbar fortwirkt. (T13)<br/>Beisatz: Es würden dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögens­bestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen. (T14)

1 Ob 86/20hOGH25.05.2020

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 87/20fOGH22.07.2020

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 6/21wOGH23.03.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Beruhen der Erwerb eines Baugrundes und die anschließende Errichtung eines Hauses auf einem einheitlichen Entschluss der Ehegatten, ist es für die wertverfolgende Berücksichtigung von nicht der Aufteilung unterliegenden Finanzierungsmitteln ohne Bedeutung, inwieweit diese in den Grundstückskauf bzw den Hausbau geflossen sind. (T15)

1 Ob 72/21aOGH21.04.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4

1 Ob 233/20aOGH21.04.2021

Beis wie T5

1 Ob 141/21yOGH07.09.2021

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 66/22wOGH22.06.2022

Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15

1 Ob 113/23hOGH23.10.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T11<br/>Anm: Zur "Einbringungsquote" bereits 1 Ob 97/19z und 1 Ob 164/19b

1 Ob 9/24sOGH05.03.2024

vgl

1 Ob 84/24wOGH24.07.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19890713_OGH0002_0080OB00690_8800000_001

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