OGH 5Ob508/89; 3Ob614/89; 1Ob605/90; 5Ob1051/91; 3Ob552/91; 1Ob643/92; 7Ob603/93; 4Ob535/95; 6Ob2078/96y; 6Ob108/98w; 1Ob201/99m; 6Ob325/99h; 6Ob251/01g; 5Ob273/01k; 5Bkd1/02; 6Ob290/02v; 6Ob39/03h; 5Ob9/03i; 9Ob106/04k; 10Ob77/06f; 3Ob212/09m; 4Ob218/10b; 8ObA39/12m; 6Ob135/12i; 2Ob89/13x; 9Ob18/14h; 4Ob252/14h; 2Ob145/16m; 9ObA31/16y; 6Ob179/18v; 6Ob233/20p; 6Ob42/23d (RS0016780)

OGH5Ob508/89; 3Ob614/89; 1Ob605/90; 5Ob1051/91; 3Ob552/91; 1Ob643/92; 7Ob603/93; 4Ob535/95; 6Ob2078/96y; 6Ob108/98w; 1Ob201/99m; 6Ob325/99h; 6Ob251/01g; 5Ob273/01k; 5Bkd1/02; 6Ob290/02v; 6Ob39/03h; 5Ob9/03i; 9Ob106/04k; 10Ob77/06f; 3Ob212/09m; 4Ob218/10b; 8ObA39/12m; 6Ob135/12i; 2Ob89/13x; 9Ob18/14h; 4Ob252/14h; 2Ob145/16m; 9ObA31/16y; 6Ob179/18v; 6Ob233/20p; 6Ob42/23d21.2.2024

Rechtssatz

Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt; auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an. Dass der Treugeber in Kauf nimmt, dass der Treuhandvertrag von den Behörden als Umgehung des Sinns und Zwecks des Gesetzes (hier: TirGVG) und demnach als nichtig beurteilt werden wird, ist zur Annahme eines Umgehungsgeschäfts nicht erforderlich.

Normen

ABGB §879 CIIk
ABGB §916 B

5 Ob 508/89OGH07.02.1989
3 Ob 614/89OGH28.03.1990

nur: Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt; auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an. (T1) <br/>Beisatz: Uneingeschränkt gilt dies freilich nur dann, wenn der Zweck der umgangenen Norm präzise fassbar ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991,245 = MietSlg XLII/15

1 Ob 605/90OGH20.06.1990

nur T1; Beis wie T2

5 Ob 1051/91OGH05.07.1991

nur T1; Beis wie T2; Veröff: WoBl 1991,255

3 Ob 552/91OGH29.05.1991

nur: Auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an. (T3) <br/>Veröff: SZ 64/66 = WoBl 1992,238

1 Ob 643/92OGH15.12.1992

nur T1

7 Ob 603/93OGH13.10.1993

nur T1

4 Ob 535/95OGH27.06.1995

nur T1; Beisatz: Ein Umgehungsgeschäft liegt nicht nur dann vor, wenn die Umgehungsabsicht verschwiegen wird, zumal eine spezielle Umgehungsabsicht überhaupt nicht erforderlich ist, sondern auch wenn die Parteien offenlegen, dass sie wegen der (derzeitigen) Unmöglichkeit, eine grundverekhrsbehördliche Genehmigung zu erlangen, keinen Kaufvertrag schließen, den Abschluss eines solchen Vertrages jedoch nach wie vor beabsichtigen. Es kommt immer nur darauf an, ob die Parteien ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, dass sie den vom Gesetz verpönten Erfolg (weitgehend) erreichen. (T4) <br/>Veröff: SZ 68/120

6 Ob 2078/96yOGH19.06.1997

nur T1

6 Ob 108/98wOGH22.04.1999

Auch; nur T3; Beisatz: Erforderlich ist die Absicht (das Bewusstsein) der Parteien, die vom Gesetz gezogenen Grenzen oder Schranken zu umgehen. (T5)<br/>Veröff: SZ 72/72

1 Ob 201/99mOGH28.03.2000

nur T1; Beis wie T4 nur: Es kommt immer nur darauf an, ob die Parteien ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, dass sie den vom Gesetz verpönten Erfolg (weitgehend) erreichen. (T6)<br/>Veröff: SZ 73/55

6 Ob 325/99hOGH30.08.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kaufvertrag und Treuhandvertrag - TirGVG. (T7)

6 Ob 251/01gOGH18.10.2001

nur T3<br/>Beisatz: Hier: Kaufvertrag - Mietvertrag VbgGVG. (T8) = nunmehr (T7a); Beisatz wie T6<br/>Anm: Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer T8 auf T7a. - April 2023

5 Ob 273/01kOGH27.11.2001

Auch; nur T1; Beis wie T6

5 Bkd 1/02OGH24.06.2002

nur T3

6 Ob 290/02vOGH19.12.2002

Auch

6 Ob 39/03hOGH24.04.2003

Auch; nur T3; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/43

5 Ob 9/03iOGH29.04.2003

nur T1

9 Ob 106/04kOGH17.11.2004

nur T1; Beis wie T4 nur: Ein Umgehungsgeschäft liegt nicht nur dann vor, wenn die Umgehungsabsicht verschwiegen wird, zumal eine spezielle Umgehungsabsicht überhaupt nicht erforderlich ist, sondern auch wenn die Parteien offenlegen, dass sie wegen der (derzeitigen) Unmöglichkeit, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erlangen, keinen Kaufvertrag schließen, den Abschluss eines solchen Vertrages jedoch nach wie vor beabsichtigen. (T8)

10 Ob 77/06fOGH19.12.2006

nur T1

3 Ob 212/09mOGH24.02.2010

Auch

4 Ob 218/10bOGH18.01.2011

Auch; nur T1

8 ObA 39/12mOGH26.07.2012

Vgl auch

6 Ob 135/12iOGH27.02.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung ob eine Norm einer Stiftungsurkunde umgangen wurde. (T9)<br/>Veröff: SZ 2013/24

2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T10)

9 Ob 18/14hOGH29.04.2014

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8

4 Ob 252/14hOGH22.09.2015
2 Ob 145/16mOGH27.10.2016

nur T1; Veröff: SZ 2016/111

9 ObA 31/16yOGH19.12.2016

nur T1

6 Ob 179/18vOGH25.10.2018

Auch; nur T1

6 Ob 233/20pOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 42/23dOGH21.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0050OB00508_8900000_001