Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei je die mit 2.349,54 EUR bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens (darin 391,59 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der zwei Liegenschaftsanteile, Bankguthaben und erhebliche Geldschulden umfassende Nachlass wurde aufgrund des Erbschaftskaufvertrags des Nebenintervenienten als Testamentserben mit dem Beklagten diesem als Erbschaftskäufer zur Gänze eingeantwortet. Ein Einlösungsangebot an den Kläger, zu dessen Gunsten auf einem Liegenschaftsanteil ein Vorkaufsrecht einverleibt ist, erfolgte nicht.
Der Nebenintervenient hatte den Wunsch, die Verlassenschaft mit möglichst wenig Aufwand abzuwickeln. Er hatte kein Interesse an den Liegenschaftsanteilen und dem von der Erblasserin betriebenen Geschäft. Dazu kam, dass er noch weitere Schulden der Erblasserin befürchtete. Dem Nebenintervenienten war - aufgrund mehrfach eingeholten juristischen Rats - bekannt, dass ein Erbschaftskauf das Vorkaufsrecht nicht auslöst. Darauf kam es ihm aber nicht an, er beabsichtigte mit seinem Vorgehen auch nicht, dieses Recht des Klägers zu umgehen.
Das Erstgericht, das den Beitritt des Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten ungeachtet eines klägerischen Zurückweisungsantrags akzeptierte, ohne dies ausdrücklich beschlussmäßig auszusprechen, wies das auf Einwilligung zur Einverleibung des Klägers als Eigentümer des mit seinem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaftsanteils gerichtete Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der Verfahrenskosten an den Beklagten und an den Nebenintervenienten. Der Erbschaftskauf löse das Vorkaufsrecht des Klägers nicht aus, dieses bliebe vielmehr im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolge im Erbweg unberührt. Der Erbschaftskauf sei weder zum Schein noch zur Umgehung der Rechte des Klägers geschlossen worden.
Das Berufungsgericht gab sowohl dem gegen die (implizite) Zulassung des Nebenintervenienten erhobenen Rekurs als auch der gegen die Klageabweisung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, die Revision hingegen mangels neuerer Rechtsprechung zum Erbschaftskauf als mögliche Umgehung eines Vorkaufsrechts zulässig sei.
Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen des Beklagten nach § 17 Abs 2 ZPO sei im Hinblick auf die vom Nebenintervenienten gegenüber dem Beklagten im Erbschaftskaufvertrag übernommene Pflicht zur dauernden Rechteverschaffung gegeben. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, die das Berufungsgericht nach Erledigung der dagegen gerichteten Mängel- und Beweisrüge des Klägers übernahm, liege in dem vom Beklagten und vom Nebenintervenienten gewählten Erbschaftskauf eine Gestaltung des Veräußerungsvorgangs, für die auf Seiten des Nebenintervenienten durchaus einleuchtende Gründe vorgelegen seien. Der Verkauf der Erbschaft vor Einantwortung habe ihn von der weiteren Befassung mit dem Nachlass, insbesondere mit von ihm nicht auszuschließenden weiteren Schulden der Verstorbenen befreit. Dass in dieser Situation den Interessen des Nebenintervenienten - und nicht nur jenen des Beklagten - unabhängig vom bestehenden Vorkaufsrecht des Klägers durch einen Verkauf des Erbrechts noch vor Einantwortung mehr gedient würde als dadurch, selbst die Erbschaft abzuwickeln und erst danach einzelne ererbte Vermögensgegenstände oder diese in Pausch und Bogen veräußern zu müssen, sei objektiv nachvollziehbar. Es bestünden keine Gründe anzunehmen, die Vertragsparteien hätten die rechtlichen Wirkungen des Erbschaftskaufs, soweit sie über die eines Kaufvertrags über Liegenschaftsanteile oder die ererbten Vermögensgegenstände in Pausch und Bogen hinausgingen, in Wahrheit nicht angestrebt und etwa nur in Kauf genommen, um eine Aktualisierung des Vorkaufsrechts des Klägers zu vermeiden. Ein Umgehungsgeschäft liege daher nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er die Zurückweisung der Nebenintervention anstrebt, ist nicht zulässig.
Die Zurückweisung des Antrags auf Beitritt als Nebenintervenient ist nicht der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0044540). Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Berufung oder Revision geschieht. Das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden. Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegt nicht den Beschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO, sondern jenen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO (RIS-Justiz RS0108617). Wurde - wie hier - die erstgerichtliche Zulassung des Nebenintervenienten in zweiter Instanz bestätigt, ist letztere Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht anfechtbar (vgl 8 Ob 100/00i; RIS-Justiz RS0110042). Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung, das Rekursgericht habe über die Nebenintervention in Wahrheit als erste Instanz entschieden, liegt hier doch ein bestätigender Beschluss im Sinn der inhaltlichen Überprüfung der vom Erstgericht in Ansehung der Nebenintervention implizit getroffenen Entscheidung vor.
Da sowohl der Beklagte als auch der Nebenintervenient auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses hinwiesen, hat ihnen der Kläger gemäß §§ 41 und 50 ZPO die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Die Revision des Klägers, mit der er die Klagestattgebung anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Die umfänglichen Versuche des Klägers, die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen auch noch in dritter Instanz zu bekämpfen, mussten daher von vornherein scheitern.
Der Oberste Gerichtshof sprach zu 5 Ob 64/64 (= EvBl 1964/361 = RIS-Justiz RS0024729) unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Bettelheim (in Klang 1 II/2 2030) aus, dass ein Erbschaftskauf das Vorkaufsrecht nicht auslöse. Gegenstand des zwischen dem Erben und dem Beklagten abgeschlossenen Erbschaftskaufs sei die Erbschaft gewesen, nicht aber ein Liegenschaftsanteil, an dem dem Kläger ein Vorkaufsrecht zustehe. Sei damit schon die Verschiedenheit des Gegenstands der in Betracht kommenden Rechtsgeschäfte nicht zu verkennen, so kommen dazu noch die besonderen Wirkungen des Erbschaftskaufs für den Erwerber, die über die eines bloßen Kaufs einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft oder eines Teils einer solchen weit hinausgingen. Er trete nicht nur in die Rechte des Verkäufers, sondern auch in dessen Verbindlichkeiten als Erbe ein, er trete an seiner Stelle in das Verlassenschaftsverfahren ein, er habe die allenfalls noch nicht abgegebene Erbserklärung abzugeben, an ihn habe die Einantwortung zu erfolgen und er werde Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. In diesem Rechtsgeschäft müsse daher eine „andere Veräußerungsart“ iSd § 1078 ABGB erblickt werden, auf die sich das Vorkaufsrecht ohne besondere Vereinbarung nicht ausdehnen lasse.
Dieser Rechtsauffassung ist die ganz überwiegende Lehre beigetreten (Jud, Der Erbschaftskauf [1998] 29; Karner in KBB3 §§ 1278 bis 1281 Rz 2; Aicher in Rummel 3, §§ 1078 ABGB Rz 2; Bydlinski in Klang 2 IV/2, 874; Faistenberger, Das Vorkaufsrecht [1967] 117; Welser in Rummel 3, §§ 1278 bis 1281 Rz 2).
Lediglich Binder (in Schwimann 3, § 1078 ABGB Rz 11) meldet Zweifel an der Beurteilung an, wonach der Erbschaftskauf kein Vorkaufsfall sei. Vielmehr sei gemäß § 1077 ABGB zu prüfen, ob nicht der Vorkaufsberechtigte in den Erbschaftskauf eintreten oder zumindest die aus der Veräußerung des gesamten Nachlasses resultierenden Vorteile abgelten könne. Bezug genommen wird hiebei auf die mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbare Situation, dass allein die mit dem Vorkaufsrecht belegte Sache das Nachlassaktivum bildet und überhaupt keine Nachlassverbindlichkeiten existieren. Im vorliegenden Fall umfasste der Nachlass nicht nur einen weiteren Liegenschaftsanteil sowie Bankguthaben, sondern auch beträchtliche bekannte Schulden; darüber hinaus befürchtete der Testamentserbe aufgrund der (chaotischen) Geschäftstätigkeit der Erblasserin weitere erhebliche Nachlassverbindlichkeiten.
Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur (wie das Scheingeschäft) vorgegeben, sondern von den Parteien wirklich gewollt und auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäfts willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäfts (RIS-Justiz RS0018192, RS0018078; vgl RS0101995). Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt, auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0016780).
Der vom Berufungsgericht aus den getroffenen Feststellungen gezogene Schluss, dass gerade das durchgeführte Geschäft (Erbschaftskauf) im Hinblick auf dessen Rechtsfolgen (Gesamtrechtsnachfolge) von den Parteien bezweckt war und somit kein Umgehungsgeschäft vorlag, ist nicht zu beanstanden. Daran kann von vornherein nichts ändern, dass bei einer anderen Vertragskonstruktion andere Rechtsfolgen eingetreten wären, etwa der Vorkaufsfall ausgelöst worden wäre.
Die Verneinung des Vorkaufsfalls mangels Vorliegens eines Umgehungsgeschäfts und weil der Erbschaftskauf selbst keinen Vorkaufsfall bildet, führt dazu, dass der vom Kläger erhobene Abforderungsanspruch gegen den Beklagten als Dritterwerber nach § 1079 zweiter Satz ABGB nicht inhaltlich geprüft werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
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