OGH 4Ob545/90 (RS0018192)

OGH4Ob545/9026.6.1990

Rechtssatz

Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäftes.

Normen

ABGB §916 B

4 Ob 545/90OGH26.06.1990

Veröff: JBl 1991,381

9 ObA 248/99gOGH15.12.1999
5 Ob 273/01kOGH27.11.2001

Vgl auch

1 Ob 58/02iOGH30.09.2002

Auch; Beisatz: Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien wirklich gewollt. Es wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäfts willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsgründen nicht abgeschlossenen Geschäfts. (T1)

5 Ob 9/03iOGH29.04.2003

Auch; nur: Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert. (T2); Beis wie T1 nur: Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien wirklich gewollt. (T3)

4 Ob 218/10bOGH18.01.2011
2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Auch; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T4)

9 ObA 31/16yOGH19.12.2016

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_0040OB00545_9000000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)